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NEUGESTALTUNG DES EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEMS

Die EU hat das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) umfassend reformiert. Zusätzlich wird mit der Verordnung (EU) 2023/956 erstmalig ein CO2-Grenzausgleichsystem („CBAM“) etabliert.


Die Richtlinie (EU) 2023/959 ist am 5.6.2023 in Kraft getreten und sieht wesentliche Änderungen im Handel mit Emissionszertifikaten vor: • Die Gesamtmenge an Zertifikaten soll bis zum Jahr 2030 um 62 % reduziert werden. • In den Jahren 2024 bis 2026 soll das Emissionshandelssystem auch auf den bisher noch nicht erfassten Seeverkehr ausgeweitet werden. • Ein neues Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Kraftstoffe soll ab 2027 eingeführt werden (das sogenannte „ETS II“), wobei im Fall von außergewöhnlich hohen Energiepreisen der ETS II auf das Jahr 2028 verschoben werden könnte. • Müllverbrennungsanlagen könnten zukünftig auch dem Emissionshandel unterliegen. Darüber entscheiden die ab 2024 zu sammelnden Daten, die der Kommission bis 2026 vorgelegt werden. • Schrittweise werden kostenlos zugeteilte Zertifikate abgeschafft, mit dem Ziel, ab dem Jahr 2034 keine kostenlosen Zertifikate mehr zur Verfügung zu stellen. Parallel dazu wird mit der Verordnung (EU) 2023/956 das CO2-Grenzausgleichsystem CBAM eingeführt, das ab 1.1.2026 seine volle Wirkung entfaltet: • EU-Importeure von ausländischen Waren werden dazu verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu kaufen. • Die abzugebende Anzahl an Zertifikaten entspricht den jeweils emittierten Emissionen und berechnet sich nach den Vorschriften zur Kohlenstoffpreisgestaltung in der EU (unter Heranziehung des durchschnittlichen wöchentlichen Schlusspreises für EU-ETS-Zertifikate). • Der CBAM gilt zunächst nur für die Einfuhr von Gütern, deren Herstellung besonders kohlenstoffintensiv ist (wie Zement, Aluminium, Eisen und Stahl).

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