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Nicht trockengelegtes Autowrack als gefährlicher Abfall

Der VwGH hat mit Erk vom 20. 5. 2010, 2008/07/0122 praxisrelevante Klarstellungen zur Abfalleigenschaft eines nicht trockengelegten Autowracks getroffen. Im Anlassfall war ein Autowrack nicht trockengelegt worden. Der GH sprach aus, dass entgegen der Ansicht des Bf an der Abfalleigenschaft des Autowracks nicht zu zweifeln sei. Das Autowrack war nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert. Daraus ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG 2002. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus . Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch vom Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen gewesen wäre.\ \ Der Bf meint in weiterer Folge, dass das Autowrack am Tattag, dem 12. 7. 2007, im Rahmen des vom Bf geführten Gewerbebetriebes noch Verwendung iS einer Verwertung als Ersatzteilspender gefunden habe und dass aus diesem Grund keine Abfalleigenschaft (mehr) vorliege. Nach Abs 1 des mit „Abfallende“ überschriebenen § 5 AWG 2002 gelten – soweit eine Verordnung gem Abs 2 nicht anderes bestimmt – Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind „Altstoffe“ Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (lit b). Laut den Mat (vgl RV 984 BlgNR 21. GP) zu § 5 AWG 2002 ist unter einer „unmittelbaren Verwendung“ iS dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Eine Verordnung iSd § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist nur für Komposte erlassen worden.\ \ Der VwGH hat sich in seinen Erkenntnissen vom 28. 4. 2005, 2003/07/0017, und vom 25. 2. 2009, 2008/07/0182 mit der Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 iZm der Verwendung von Bodenaushubmaterial zum Zweck der Verfüllung befasst. In diesem Zusammenhang wurde ua darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 erst dann erfüllt ist, wenn es sich bei dem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 handelt. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu; nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Autowrack um einen „Altstoff“ handelt, kommt die Anwendung der das Abfallende regelnden Bestimmung des § 5 Abs 1 AWG 2002 in Frage. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Der Bf behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen; schon angesichts des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Betriebsanlage des Bf um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hätte. Schon im Hinblick darauf, dass das Autowrack keinen „Altstoff“ iSd Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gem § 5 Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein.\ \ Entgegen der Ansicht des Bf im Beschwerdeverfahren bestehen auch keine Bedenken gegen die Qualifikation des Autowracks als „gefährlicher Abfall“. Nach § 2 Abs 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gem einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Gemäß § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl II 1997/227 idF BGBl II 2000/178, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100, Abfallkatalog, ausgegeben am 1. 9. 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gem Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Unter die in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene SN 35201 fallen Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl). Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es – entgegen der Annahme des Bf – keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht an. Der Bf hat aber selbst angegeben, dass das Autowrack am 12. 7. 2007 noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt habe und daher noch nicht von den Inhaltsstoffen, auf die sich die SN 35201 bezieht, befreit gewesen sei. Diesen Angaben entsprechend weist der vom Bf vorgelegte Begleitschein über die Entsorgung durch einen befugten Behandler auch die Angabe der SN 35201 auf. Die Qualifikation des Autowracks als „gefährlicher Abfall“ kann daher bereits aus den eigenen Angaben des Bf abgeleitet werden, die der belangten Behörde hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme verschaffte.

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