Vor kurzem wurde die Nov zur KraftstoffV 2012 im BGBl II 2014/259, ausgegeben am 16. 10. 2014, kundgemacht.
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Die Nov dient der verspäteten Vollumsetzung der RL 2009/28/EG (zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Nach Ansicht der Kommission hat Österreich noch nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die notwendig gewesen wären, um die RL 2009/28/EG vollinhaltlich umzusetzen. Mit ihrer Klage (beim EuGH anhängig zu C-663/13) droht die Kommission für den Fall der Nichtumsetzung die Verhängung eines Zwangsgeldes in der Höhe von € 40.512 pro Tag ab Urteilsverkündung durch den EuGH an (Umsetzungsfrist 5. 12. 2010).
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Wie den Begründungserwägungen zur V zu entnehmen ist, vertritt Österreich weiterhin die Auffassung, die betroffene RL vollständig umgesetzt zu haben. Um jedoch der Verhängung des Zwangsgeldes zu entgehen, werden die umweltressortbezogenen Punkte der Klage in der Novelle zur KraftstoffV 2012 ergänzt (vgl Art 2 lit n, Art 17 Abs 3a bis c und Abs 4, und Anhang V der RL 2009/28/EG).