Nicht nur der Bundesgesetzgeber ist in Sachen CCS aktiv geworden (siehe dazu auch den Beitrag von Georg Granner). Auch in Oberösterreich ist auf das (schon längst verstrichene) Ablaufen der Umsetzungsfrist betreffend die CCS-RL reagiert worden. In das oö. Umwelthaftungsgesetz ist mit LGBl 66/2011 ein neuer Haftungstatbestand aufgenommen worden. Konkret ist der Betrieb von Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid in die Liste jener beruflichen Tätigkeiten, für die das Gesetz zu Anwendung kommt, aufgenommen worden.
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25./26.09.2024
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