Vor kurzem wurde eine V des BMG, mit der die BadegewässerV geändert wird, im BGBl (II 2013/202, ausgegeben am 10. 7. 2013) kundgemacht.
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Mit der gegenständlichen Nov wurde der Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/321/EU vom 27. 5. 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der RL 2006/7/EG umgesetzt. In Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über Badegewässer waren die österreichischen Badegewässer bisher nach der RL 76/160/EWG (als „mit den Richtwerten konform“, „mit den Grenzwerten konform“, „mit den Grenzwerten nicht konform“, „mit vorläufigem Badeverbot“, „mit unzureichender Probenahme“ oder „ohne Probenahme“) einzustufen. Nach der Badesaison 2013 sind die österreichischen Badegewässer nach den Qualitätsauszeichnungen der RL 2006/7/EG („Ausgezeichnete Badegewässerqualität“, „Gute Badegewässerqualität“, „Ausreichende Badegewässerqualität“, „Mangelhafte Badegewässerqualität“) einzustufen und auszuweisen. Für diese Einstufungen sowie für ein Badeverbot und ein Abraten vom Baden hat die Europäische Kommission mit dem genannten Durchführungsbeschluss 2011/321/EU Symbole festgelegt, mittels denen die Öffentlichkeit während der Badesaison an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zu informieren ist. Diese Symbole sind auch Österreich zu verwenden.