Mit Wirkung ab 16.05.2014 wurde das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 an mehreren Stellen geändert (LGBl 2014/52).\ \ Der Elektrofischfang ist in der Steiermark (so wie auch anderswo) weiterhin – grundsätzlich, also mit Ausnahmen – verboten (§ 15 Abs 1 StmK FischereiG). Die Bezirksverwaltungsbehörde und kann aus bestimmten Gründen Ausnahmen davon bewilligen; ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen (siehe § 15 Abs 2 leg cit).\ \ Neu sind – neben einigen anderen Änderungen des Gesetzes – die § 15 Abs 8 und 9 StmK FischereiG. Danach bedürfen Elektrobefischungen keiner Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs 2 Stmk FischereiG, wenn sie behördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem 7. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes (§§ 59c ff) oder zu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Art 17 Abs 1 der FFH-Richtlinie.\ \ Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung einer solchen Maßnahme zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Die Elektrobefischung ist mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchzuführen, die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person ist zu gewährleisten (§ 15 Abs 6 StmK FischereiG).\ \ Einer näheren Untersuchung bedarf noch die Frage, was alles als „behördliche Anordnung“ gilt. Auch die Frage, ob die Bundesländer aus Sicht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung befugt sind, solche Regelungen in wasserrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, ist – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärt.
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