OGH 21. 11. 2013, 1 Ob 203/13d hat zu § 31 WRG ausgesprochen:\
Abwehrmaßnahmen iSd § 31 Abs 2 und 3 WRG sind vom Verpflichteten auch ohne Verschulden zu setzen, weil es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadensverhütungs-, Begrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen handelt; es gilt das Verursacherprinzip.
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