Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 9. 3. 2012 mitgeteilt, dass sie aufgrund einer österreichischen Individualbeschwerde vom 1. Januar 2011, AZ CHAP (2011)00039 wegen vermeintlich eingeschränkter Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Feststellungsbescheide nach§ 3 Abs 7 UVP-G 2000 beschlossen hat, aufgrund dieses Beschwerdepunktes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten, das unter dem Aktenzeichen INF 2012/2013 geführt wird.\ \ Über den weiteren Fortgang des Vertragsverletzungsverfahrens werden wir gesondert berichten.
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