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Rechtliche Grundlagen und Risiken von PFAS – eine Kurzübersicht

1. Was sind PFAS?

Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) setzt sich aus vielen verschiedenen industriell hergestellten Einzelchemikalien zusammen, darunter etwa Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA) oder Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS). Durch ihre speziellen chemischen Eigenschaften sind ihre Einsatzbereiche vielfältig: Sie finden sich sowohl in der Imprägnierung von Textilien als auch in Feuerlöschschäumen, Kosmetika und anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Ihre mitunter vorteilhaften chemischen Eigenschaften – thermische und chemische Stabilität und die Fähigkeit, Öl und Wasser abzustoßen – führen aber auch dazu, dass PFAS schwer abbaubar (persistent) sind bzw. als umweltgefährlich und humantoxisch gelten.

2. Wie werden PFAS rechtlich geregelt?

Aus diesem Grund bestehen sowohl auf internationaler und europäischer als auch auf nationaler Ebene bereits verschiedene Regelwerke, um die Verwendung von PFAS zu beschränken. Weitere Rechtsakte befinden sich in Ausarbeitung. Zu nennen sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen, Empfehlungen, Programme etc.:


Internationale Übereinkommen:

  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

  • Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel


EU-Verordnungen:

  • Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO)

  • Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO)

  • erordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (LebensmittelkontaktmaterialienVO)

  • Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-VO)

  • Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln


EU-Richtlinien:

  • Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WasserrahmenRL)

  • Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (UQN-RL)

  • Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwasserRL)


Sonstige Empfehlungen, Programme, Pläne etc. auf EU-Ebene:

  • Risikobewertung der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) von September 2020

  • Empfehlung (EU) 2022/1431 zur Überwachung von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln

Österreichische Rechtsgrundlagen:

  • Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) BGBl I 53/1997 idgF

  • Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Chem-VerbotsV 2003) BGBl II 477/2003 idgF

  • Trinkwasserverordnung (TWV) BGBl II 304/2001 idgF

  • Düngemittelverordnung 2004, BGBl II 100/2004 idgF

  • Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) BGBl 215/1959 idgF

  • Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) BGBl II 96/2006 idgF

  • Abwasseremissionsverordnung Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) BGBl II 9/1999 idgF

  • Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017) BGBl II 207/2017 idgF

  • Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl II 409/2020 idgF


Sonstige Strategien, Programme, Pläne etc. auf nationaler Ebene:

  • PFAS-Aktionsplan (2023)

  • Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP 2023)

  • PFAS-Strategie im Rahmen der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes (2024)


Festzuhalten ist, dass die Forschung im Zusammenhang mit PFAS stetig fortschreitet und daher künftig auch weitere Verbote bzw. Beschränkungen dieser Stoffgruppe zu erwarten sind. Im Zusammenhang mit der REACH-VO wird derzeit auf Unionsebene etwa an einem breiten Verbot des Einsatzes von bis zu 10.000 PFAS gearbeitet.

3. Rechtliche Risiken

Für Unternehmen und Organisationen, die PFAS einsetzen oder auf deren Grundstücken in der Vergangenheit PFAS-haltige Substanzen eingesetzt wurden, besteht mitunter das Risiko, für Umweltschäden in Form von Boden- oder Wasserkontaminationen öffentlich-rechtlich haftbar gemacht zu werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz oder dem Altlastensanierungsgesetz. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sicherungs- und Sanierungsmaßnehmen aber auch förderfähig.


Darüber hinaus können etwa aufgrund von Vertragsverletzungen zivilrechtliche Haftungsansprüche wie Gewährleistung, Schadenersatz etc. drohen und sind auch produkthaftungsrechtliche Ansprüche nicht auszuschließen.


Es empfiehlt sich daher, den Einsatz von PFAS-haltigen Substanzen einer detaillierten rechtlichen Prüfung zu unterziehen und etwaige Haftungsrisiken rechtzeitig abklären zu lassen.

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