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Rechtssicherheit?! – oder: Zur Sinnhaftigkeit des § 3 Abs 6 UVP-G

Und wieder gibt es ein interessantes Erkenntnis des Umweltsenates: In seiner Entscheidung vom 23.03.2009, US 7B/2009/2-6, Oberstorcha, hat sich der Umweltsenat zur Sinnhaftigkeit des § 3 Abs 6 UVP-G recht deutlich geäußert. Und doch bleiben wichtige Fragen unbeantwortet …\\Nach § 3 Abs 6 UVP-G dürfen vor Abschluss der UVP (oder einer Einzelfallprüfung) für Vorhaben, die einer Prüfung nach dem UVP-G unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden, und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen kommt keine rechtliche Wirkung zu. Wenn dennoch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden getroffen werden, dann können diese innerhalb von drei Jahren für nichtig erklärt werden. Fraglich war im gegenständlichen Fall vor allem, was mit Entscheidungen zu geschehen hat, die älter als drei Jahre und dennoch rechtskräftig sind. Konkret ist es um eine Baubewilligung für ein an sich UVP-pflichtiges Vorhaben gegangen, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wurde – jedoch erst knapp 40 Monate nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides – festgestellt, dass eine UVP durchzuführen (gewesen) wäre. Der Bewilligungsinhaber (der Baubewilligung) brachte dazu vor, dass „sein Bescheid“ rechtskräftig und vor allem ausreichend sei, und dass, wenn nun wirklich eine UVP durchzuführen wäre, die Bestimmung des § 3 Abs 6 UVP-G „sinnentleert“ wäre.\\Zu Recht pflichtet der Umweltsenat dem Bewilligungsinhaber darin bei, dass die erteilte Baubewilligung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, da sie eben älter als drei Jahre ist. Dennoch kommt der Senat zu der Feststellung, dass aufgrund der UVP-eigenen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs 2 UVP-G eine UVP-Pflicht bestünde und das Verstreichen der Dreijahresfrist des § 3 Abs 6 UVP-G keinen Einfluß auf die Beachtlichkeit der in § 17 Abs 2 UVP-G normierten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen haben könne. Es mag zwar im konkreten Einzelfall vielleicht stimmen, dass die UVP-Pflicht tatsächlich aus „sinnvollen“ Gründen festgestellt worden ist, trotzdem muss mE hier insbesondere dem Bewilligungsinhaber (und Berufungswerber im Verfahren vor dem Umweltsenat) beigepflichtet werden, dass durch diese Entscheidung § 3 Abs 6 UVP-G tatsächlich sinnentleert wird:\\In der Leseart des Umweltsenates besagt diese Bestimmung dann nämlich lediglich, dass es zwar nach drei Jahren nicht mehr möglich ist, „falsche“ oder unzureichende Bewilligungen aus dem Rechtsbestand zu eliminieren, diese aber auch keine ausreichende Berechtigung für bestimmte Vorhaben darstellen. Und damit stellt sich tatsächlich die Sinnfrage betreffend § 3 Abs 6 UVP-G: Wozu dient diese Bestimmung dann genau? Dafür, unzureichende Bewilligungen für unvernichtbar und damit dem Rechtsbestand angehörend einzuzementieren? Freilich stellt sich noch vor Beantwortung dieser Frage die nächste: Muss sich der Bescheidadressat dann dennoch an diesen Bescheid halten? Oder provokanter ausgedrückt: Der Bescheidadressat „saniert“ den Fall und erwirkt eine UVP-Bewilligung, die in einigen Punkten (Auflagen) von dem (hier) Baubewilligungsbescheid abweicht. Nun hält er sich an den UVP-Bescheid und verstößt gleichzeitig gegen den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid. Ist er jetzt für umweltkonformes Verhalten aber gleichzeitigem Verstoß gegen die Bauordnung zu bestrafen?\\Und damit sind wir gleich bei der nächsten Frage: Darf in einem solchen Fall überhaupt noch die nach UVP-G mitanzuwendende Bauordnung mitangewandt werden, oder „bindet“ die Baugenehmigung, die – um es mit den Worten des Umweltsenates zu formulieren – „nicht mehr für nichtig erklärt werden kann“ nun die UVP-Behörde? Und wenn wir schon beim Thema sind: Wie verhält sich dieser Fall der Durchführung einer UVP für ein bereits verwirklichtes Vorhaben mit den Äußerungen des EuGH zur nachträglichen Legalisierung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt wurde (siehe EuGH Rs C-215/06, Kommission/Irland)?\\Freilich stellt sich auch die ganz allgemeine Frage, wozu es denn überhaupt Fristen gibt, wenn diese ganz offensichtlich „nichts wert“ sind?\\An dieser Stelle soll und kann auch gar nicht näher ins Detail gegangen werden (und dafür ist dieser Weblog wohl auch nicht das richtige Medium), jedoch darf abschließend mit einer bislang noch nicht gestellten aber mE offensichtlichen Frage, gleichzeitig aber auch mit einem Lösungsansatz geschlossen werden:\\

  1. (die Frage): Trägt dieses Erkenntnis des Umweltsenates tatsächlich zur Rechtssicherheit bei?

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  1. (der Lösungsvorschlag): Ohne dem Gesetzgeber etwas nicht aus den Erläuterungen zu entnehmendes unterstellen zu wollen, hätte er mit § 3 Abs 6 UVP-G auch eine Art Genehmigungsfiktion schaffen können, die gerade aus dem oben beschriebenen Dilemma herausführen würde. Sollte diese Vermutung richtig sein, dann wäre eine entsprechende Klarstellung im Gesetz wohl wirklich ein Beitrag zur Rechtssicherheit …

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