VwGH 13. 12. 2010, 2009/10/0038 hat vor kurzem wesentliche Aussagen zur Struktur und zum Anwendungsbereich des § 18 ForstG getroffen.\ \ Als Auflage einer Rodungsbewilligung können gem § 18 Abs 2 ForstG Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes vorgeschrieben werden. Eine solche Maßnahme ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen einen Ersatz – nach Art und Umfang – notwendig macht, um dort den Fortbestand der Wirkungen des Waldes zu garantieren. Um dies beurteilen zu können, muss die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsflächen in qualitativer Hinsicht erfassen und festgestellt werden, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen. Als nähere Umgebung der Rodungsflächen ist nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes als Einheit angesehen werden kann.\ \ Auf der Grundlage des § 18 Abs 2 ForstG dürfen keine anderen Maßnahmen als solche vorgeschrieben werden, die zur Verbesserung des Waldzustandes dienen.\ \ Da die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gem § 18 Abs 2 ForstG als Auflage eine Nebenbestimmung darstellt, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht, muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Einer Auflage, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird, bedarf es nicht; sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie die Erfüllung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung „durch geeignete Maßnahmen“ anordnet. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Auflagen.\ \ Vor diesem Hintergrund reicht die in der Nebenbestimmung Nr 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Anordnung, „ein Waldrandverbesserungsprojekt“ bezogen auf das Grundstück Nr 25/3 in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern „in einer Tiefe von 8 bis 12 m eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes“ vorzusehen wäre, für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei nicht aus.\ \ Dies gilt umso mehr, als dieses Projekt „mit einer Mindestlaufzeit von 20 Jahren zu befristen“ und zufolge der Nebenbestimmung Nr 4 „das Waldrandverbesserungsprojekt mit dem Forstfachreferat der BH Graz-Umgebung abzustimmen“ wäre.\ \ Für eine hinreichend bestimmte Vorschreibung hätte es präziser Angaben bedurft, durch welche – etwa mit Worten oder Zahlen – konkretisierten Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einem Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde.\ \ Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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