In seinem Erk vom 24.4.2019 ordnete das LVwG Salzburg erstmals nach der Beschwerde einer anerkannten Umweltschutzorganisation an, dass das Salzburger Luftreinhalteprogramm nach § 9a IG-L zu überarbeiten ist.
Auftrag zur Überarbeitung des Luftreinhalteprogrammes
Mit seinem Erk (LVwG 24.04.2019, 405-4/1892/1/18-2019) entschied das Landesverwaltungsgericht, dass das derzeit gültige Luftreinhalteprogramm aufgrund der anhaltenden Überschreitung des Grenzwertes zu überarbeiten ist und setzte dem LH dafür eine Frist von 6 Monaten. Der Entscheidung voraus ging ein Antrag der UO ÖKOBÜRO, die vorerst mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, was jedoch der VwGH 2018 (VwGH 19.2.2018 Ra 2015/07/0074) behob. Hinsichtlich jener Messstellen, an denen die Überschreitung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr feststellbar war, wurde der Antrag der UO zurückgewiesen. Die Messungen für Stickstoff an der B 159, welche 2015 noch Überschreitungen aufwies, sank im aktuellen Bericht aus 2018 bereits auf unter 40 µg/m³, den laut IG-L relevanten Wert. An der Messstelle Rudolfsplatz wurden genau 40 µg/m³ gemessen. Lediglich an der Autobahn Hallein war 2018 noch eine deutliche Überschreitung zu messen. Die Zurückweisungen bei zwei der drei bemängelten Stellen hingen somit auch an der langen Verfahrensdauer, waren doch bis inklusive 2017 noch bei allen drei Stationen bedenkliche Werte gemessen worden (B 159: 40 µg/m³, Autobahn Hallein: 49 µg/m³, Rudolfsplatz: 45 µg/m³).
Frage des Antragsgegenstandes nach §9a IG-L
Interessant am Erk des LVwG sind neben der erstmaligen erfolgreichen Bekämpfung eines nicht ausreichenden Programmes durch eine UO noch weitere Punkte. So schreibt das IG-L in der neuen Fassung, dass die betroffene Öffentlichkeit (also etwa AnrainerInnen) und anerkannte UO einen Antrag stellen dürfen, der sich nach § 9a Abs 11 IG-L auf eine von drei Alternativen bezieht:
1. Die Erstellung eines Programmes, sofern noch keines besteht,
2. Die Überarbeitung eines bestehenden Programmes gem Abs 6, oder
3. auf „Anordnung von im Programm grundgelegten Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10”
Während die ersten beiden Antragsgegenstände eindeutig sind – entweder es gibt kein Programm und es ist daher zu erstellen, oder es gibt eines und es ist zu überarbeiten – lässt die dritte Option Raum für Interpretationen. So kann die Bestimmung dahingehend gelesen werden, und dem folgt auch das LVwG, dass sich der Antrag nur auf im bestehenden Programm vorgesehene, aber noch nicht verordnete Maßnahmen beziehen kann. Das ist eine Interpretationsart, steht jedoch mitunter mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der Zielsetzung des IG-L und der Luftqualitätsrichtlinie im Konflikt, die die „schnellstmögliche“ Einhaltung des Grenzwertes zum Gesundheitsschutz fordert. So muss sich die strenge Auslegung die Frage gefallen lassen, ob der Rechtsschutz wirklich „effektiv“ ist, wenn der zeitliche Ablauf eines Rechtsmittels gegen einen nicht ausreichenden Plan derart langwierige Verfahren vorsieht: Eine Überschreitung des Grenzwertes wird festgestellt, ein Plan wird erstellt, er wird in Kraft gesetzt, der Jahresbericht des Folgejahres zeigt noch immer keine Verbesserung, ein Antrag wird an den LH gestellt, abgewiesen, eine Beschwerde wird erst beim LH und dann beim LVwG erhoben, dieses stellt die Pflicht zur Überarbeitung binnen eines halben Jahres fest, usw. Enthält dieser Plan dann wieder keine wirksamen Maßnahmen, würde der Rechtsschutz wieder am Anfang stehen, da konkrete Maßnahmen, die nicht im Plan stehen, nicht beantragt werden können.
LVwG erklärt erläuternde Bemerkungen für unionsrechtsrechtswidrig
Bemerkenswert ist auch, dass das Antragsrecht des § 9a in den Erl zum IG-L weiter beschränkt werden sollte. Luftreinhalteprogramme sind nach dem IG-L alle drei Jahre zu evaluieren. Die Erl berufen sich auf diese Evaluierungsfrist und halten zu § 9a fest: „Weiters besteht […] die Möglichkeit, bei Säumnis des Landeshauptmanns die Erstellung oder Überarbeitung eines Programms zu beantragen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung eines Programms vorliegen (vgl Abs 11). Ein derartiger Antrag ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erstellung eines Programms gemäß Abs 1 oder dessen Überarbeitung gemäß Abs 6 vorliegen. […] Im Fall der Überarbeitung eines Programms ist die Zulässigkeit eines Antrags dann gegeben, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist, ohne dass mit der Evaluierung begonnen worden ist. Ein vor dem Ablauf der Frist gestellter Antrag ist daher zurückzuweisen.“
Die Bestimmung des § 9a IG-L wäre somit laut den Erl so auszulegen, dass nur dann ein Antragsrecht bestehen würde, wenn eine Evaluierung trotz Verstreichen der Dreijahresfrist nicht begonnen wurde. Im konkreten Fall würde das zu einer Zurückweisung führen, da sowohl im Antragszeitpunkt 2014, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung 2019 die letzte Evaluierung weniger als drei Jahre zurücklag. Somit wäre es der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich, Rechtsmittel zu ergreifen, solange nur regelmäßig Evaluierungen durchgeführt würden, auch wenn diese zum Ergebnis kämen, dass trotz Überschreitungen kein Handlungsbedarf besteht. Im gegenständlichen Fall wäre somit kein Rechtsschutz möglich, trotz jahrelangen Überschreitungen der Grenzwerte ohne Reaktion. Das LVwG beruft sich auf die Schutzpflichten der nationalen Gerichte gegenüber den BürgerInnen, ihnen aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte zuzugestehen und erklärt im gegenständlichen Erk diese Einschränkung des Antragsrechtes daher als unzulässige Beschneidung des Rechtsschutzes iSd effet utile und als somit nicht anwendbar.
Fazit
Das Ergebnis des Erk ist, dass zum ersten Mal von einem LVwG die Überarbeitung eines Luftreinhalteprogrammes auf Antrag einer UO angeordnet wird. Die lange Verfahrensdauer und die Streitfrage über die Auslegung des § 9a Abs 11 3. Fall lässt jedoch Fragen über die Effektivität des Rechtsschutzes offen, wenn der Blick auf die von Gesetz und Richtlinie geforderte „schnellstmögliche Einhaltung“ der Grenzwerte trifft. Immerhin kostet die Luftverschmutzung in der EU jährlich 800.000 Menschen das Leben, sodass Verzögerungen im Rechtsschutz gefährlich sind.