Am 13. November hat die Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge<hier> in dem vom österreichischen VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-570/13 (EU 2013/0006<hier zur Frage der Bindungswirkung von Einzelfallprüfungs- und Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs 7 UVP-G erstattet. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, so erscheint eine Sanierung der Unionsrechtswidrigkeit der bisher fehlenden Überprüfungsmöglichkeit von Feststellungsbescheiden durch Nachbarn sowohl in den Verwaltungsverfahren als auch bei den Verwaltungsgerichten oder dem VwGH möglich. Die Generalanwältin führt in ihren Schlussanträgen aus, dass betroffene Einzelpersonen in der Lage sein müssen, gegebenenfalls eine gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung, dass ein Projekt keiner UVP bedürfe, zu erreichen. Es würde Art 47 der Grundrechtecharta und Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 der UVP-RL widersprechen, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Bindungswirkung einer negativen Vorprüfungsentscheidung entgegengehalten werden könnte, wenn sie diese Entscheidung zuvor nicht anfechten konnten. Die genannten Bestimmungen der UVP-RL sind laut der Generalanwältin insofern auch unmittelbar anwendbar, als den Betroffenen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Projektgenehmigung die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheids nicht entgegengehalten werden könne, wenn ihnen keine andere Möglichkeit offenstand, sich gegen diese Vorprüfungsentscheidung zu wenden. Dieses Ergebnis in den Schlussanträgen überrascht nicht – eher schon der Umstand, dass die Generalanwältin nicht Art 11 der Richtlinie, der eigentlich die Überprüfung von UVP-Entscheidungen regelt, zur Begründung heranzieht. Sie bemüht stattdessen Art 47 der GRC, weil Art 11 erst anwendbar sei, wenn tatsächlich eine UVP durchgeführt wird (Rn 46). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil sich – wie ich schon in meinem Aufsatz "UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch 'Mellor'? RdU-U&T 2009/25, 67" ausgeführt habe – aus dem Wortlaut von Art 11 ergibt, dass dieser erst greift, wenn ein UVP-Verfahren im Sinne der UVP-RL durchgeführt wird. Die Ausführungen der Generalanwältin führen zu keinem vollständigen Umsturz im bisher gelebten österreichischen UVP-System, weil sie mit ihrer Argumentation in den Schlussanträgen möglicherweise sogar den Weg zu einer "de facto-UVP" eröffnet (vgl Rn 59), jedenfalls aber die Möglichkeit schafft – falls der EuGH sich der Argumentation der Generalanwältin anschließt – das bisherige Fehlen des Nachprüfungsrechtes auf Seiten der Nachbarn in den nach einer UVP-Negativfeststellung durchgeführten Materienverfahren zu sanieren. Die Generalanwältin führt nämlich aus, dass bei der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der betroffenen Öffentlichkeit (Nachbarn) Rechtsschutz gegen eine Negativfeststellung zu gewähren, die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten durchschlage. Es wäre mit dem Effektivitätsprinzip unvereinbar, ihnen jede Möglichkeit zu verwehren, sich vor Gericht gegen eine "Vorprüfungsentscheidung" (einen UVP-Feststellungsbescheid) zu wenden; damit wäre es praktisch unmöglich, das Recht auf Durchführung einer UVP durchzusetzen. Wie man diese Nachprüfungsmöglichkeit schaffe, liege aber im Gestaltungsermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers (vgl Rn 62-67). Es sei durchaus auch zulässig, "den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit der Klage gegen eine Genehmigung zu beschränken". Das stimmt mit der Auffassung überein, die ich in dem (von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen auch zitierten) Aufsatz zur Mellor-Entscheidung des EuGH vertreten habe (Berger,<hier> UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor'" RdU-U&T 2009/25, 70 ff<hier>). Daraus folgt: der Nachbar kann im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren einwenden, dass zu Unrecht keine UVP durchgeführt worden sei. Die Genehmigungsbehörde darf ihm nicht bloß den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid entgegenhalten und auf dessen Bindungswirkung (im Sinne der bisherigen Judikatur des VwGH) verweisen. Sie muss sich mit den gegen diesen Bescheid vorgebrachten Gründen auseinander setzen und – unter gerichtlicher Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte und den VwGH – quasi als Vorfrage für ihre Zuständigkeit entscheiden, ob sie dem Ergebnis des UVP-Feststellungs- oder Einzelfallprüfungsverfahrens folgt. Dabei kann sie durchaus die Gutachten und sonstigen Verfahrensunterlagen des Feststellungsverfahrens heranziehen, hätte dem Nachbarn aber Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben (vgl zur Zulässigkeit der Heranziehung und Verwertung von in einem anderen Verfahren aufgenommener Beweisen: VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057 mwN). Für jene Verfahren, in denen der Nachbar die UVP-Pflicht des Projektes trotz Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheides eingewendet hat, würde dies daher (auf Grundlage der Schlussanträge) bedeuten, dass die Genehmigungsbehörde den Nachbarn auffordert, sich zum Feststellungsbescheid und den diesem zugrunde liegenden Beweisen zu äußern, und dann darüber entscheidet, ob sie dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens folgt. Ist das verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren schon abgeschlossen und gegen die Genehmigung eine Beschwerde bzw Revision bereits beim Verwaltungsgericht oder VwGH anhängig, könnte diese Äußerungsmöglichkeit und die Überprüfung der UVP-Feststellung auch noch dort nachgeholt werden. Da Art 47 GRC ohnehin einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht verlangt, spricht nichts dagegen, dass die Überprüfung (erst) durch das Gericht – und nicht schon zuvor bei der Verwaltungsbehörde – erfolgt. Gegen deren Entscheidung müsste ja ohnehin wieder ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen! Es bleibt natürlich abzuwarten, ob der EuGH ebenso entscheiden wird, wie die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen argumentiert. Da die Schlussanträge wohlbegründet sind – und auch eine praktikable Lösung für die österreichischen Verfahren ermöglichen – wäre dagegen aus meiner Sicht nichts einzuwenden. Wie der Gesetzgeber pro futuro reagieren wird, wird freilich noch Gegenstand der Diskussion sein müssen.
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