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Florian Stangl

RED III Spezial - Schneller, besser, unbürokratischer: Stellschrauben im Genehmigungsverfahren

Die RED III zieht eine Art Mindeststandard für sämtliche Genehmigungsverfahren ein. Die Erleichterungen gelten für

Erzeugungsanlagen und damit zusammenhängende Leitungs- und Speicherprojekte. Hervorzuheben sind folgende Neuerungen:


Schnelle Rechtsmittelverfahren: es sind die „zügigsten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren“ bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide zur Anwendung zu bringen.

  • Personaloffensive: Die Mitgliedstaaten haben die Behörden mit ausreichenden personellen Ressourcen auszustatten, um die Menge an Verfahren, die für das Erreichen der nationalen Zielsetzungen notwendig sind, innerhalb der gesetzten Entscheidungsfristen abzuführen. Auch bei den Installateur:innen von Wärmepumpen, PV-Anlagen & Co sollen die Mitgliedstaaten Qualifizierungsmaßnahmen umsetzen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

  • Projekte in Beschleunigungsgebieten sind weder einer UVP noch einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, es sein denn, die Behörde stellt im Rahmen eines sog Screening-Verfahrens binnen 30 bzw. 45 Tagen fest, dass das Projekt im konkreten Einzelfall doch „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ auf die Umwelt haben wird. Kommt es zu keinem solchen Veto der Behörde, gilt das Projekt automatisch als „unter Umweltgesichtspunkten genehmigt“.

  • Die Genehmigungsverfahren für Anlagen in Beschleunigungsgebieten sollen maximal 12 Monate dauern, bei bestimmten Projekten (Stromerzeugungsanlagen < 150 kW, Repowering udgl) maximal 6 Monate. Eine Fristverlängerung ist bei außergewöhnlichen Umständen möglich. Äußert sich die Behörde nicht, gilt das Projekt als genehmigt.

  • Liegen die Erzeugungsanlagen nicht im Beschleunigungsgebiet, gilt eine Maximalfrist von zwei Jahren, bei bestimmten Projekten bei 12 Monaten. Das AVG ist hier also eigentlich strenger (6 Monate)!

  • Spezielle Erleichterungen gibt es für Repowering-Projekte (technologieunabhängig; Art 16c), Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen (Art 16d) und Wärmepumpen (Art 16e). Unter anderem gelten Solaranlagen unter einer Kapazität von 100 KW automatisch als genehmigt, wenn die Behörde binnen eines Monats nicht entscheidet.

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