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Schutz vor Fluglärm: LuLärmIV – BGBl

Die V des BMVIT über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV), ausgegeben am 31. 10. 2012, ist in BGBl II 2012/364 kundgemacht worden.\ \ Mit dieser V werden mit 1. 11. 2012 Regelungen hinsichtlich der Schallimmissionen erlassen, die durch Vorhaben bedingt sind, die\ \ 1. Flughäfen gem § 64 LFG oder Militärflugplätze betreffen, die gem § 62 Abs 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, und\ \ 2. einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen.\ \ Die LuLärmIV setzt Immissionsschwellenwerte für Fluglärm fest, regelt, wie die Lärmbelastung zu ermitteln ist, und sieht objektseitige Maßnahmen (Schallschutzmaßnahmen) vor, die bei Überschreiten der Immissionschwellenwerte in den betroffenen Wohn- und Schlafräumlichkeiten vom Flugplatzhalter auf seine Kosten vorzunehmen sind. Ausdrücklich klargestellt wird in der LuLärmIV auch, dass diese V nicht von anderen Maßnahmen zur Reduktion der Auswirkungen des Fluglärms entbindet, wie insb eine die jeweilige Fluglärmsituation berücksichtigende Raumplanung und Flächenwidmung der Länder in der Umgebung von Flughäfen.\ \ Hinsichtlich der Berechnung der Fluglärmimmissionen sehen die Übergangsbestimmungen für Vorhaben, für die bis zum Ablauf des 31. 10. 2013 ein Antrag gem § 5 UVP-G 2000 eingebracht worden ist, noch eine Berechnung nach ÖAL-RL Nr 24 Blatt 1 Punkt 7 (Ausgabe Jänner 2004) vor.

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