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Peter Sander

Spannungsverhältnis Klimaschutz – Naturschutz

Rezent hat der VwGH (13. 12. 2010, 2009/10/0020) eine praxisrelevante Abgrenzung an der Schnittstelle Klimaschutz/Naturschutz vorgenommen (in concreto am Maßstab des § 3a Abs 2 sbg NSchG).\ \ Leitsatz: Auch bei der Bewilligung von Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen (hier: Windkraftanlangen) ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob an diesen Maßnahmen ein höheres öffentliches Interesse als am Schutz der Landschaft besteht. Entscheidendend ist, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Auch wenn der Standort einer Windkraftanlage unter dem Gesichtspunkt der Erzielung maximalen Energieertrags optimal ist, führt dies nicht jedenfalls zur Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Errichtung dieser Anlage. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass nicht andere, gleich geeignete Standorte verfügbar sind, wo die Anlage geringere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erwarten lässt.\ \ An einem Vorhaben kann nur dann ein (öffentliches) Energiegewinnungsinteresse bestehen, wenn die zu gewinnende Energie in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den dafür eingesetzten Mitteln steht. Zu Gunsten einer Anlage, bei der nicht von einer solchen Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden kann, lässt sich ein öffentliches Interesse daher nicht ins Treffen führen.\ \ Aus den Entscheidungsgründen:\ \ Zum einen kann aus den auf das Vorhaben der Bf bezogenen Darlegungen nicht gefolgert werden, dass von Windkraftanlagen jedenfalls das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkungen ausgingen. Aber auch dann, wenn im Einzelfall eine solche Wirkung vorläge, so folgte daraus nicht, dass „Windkraftanlagen in Österreich überhaupt nicht gebaut werden“ dürfen. Entscheidend wäre diesfalls vielmehr, ob eine Interessenabwägung gem § 3a Abs 2 NSchG zu Gunsten der konkreten Anlage ausschlägt. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu:\ \ Konnte die belangte Behörde nämlich in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der bf P zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters führen würde, hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs 2 NSchG ab. Dies unabhängig davon, ob die belangte Behörde iSd § 25 Abs 3 NSchG zu Recht noch von weiteren Beeinträchtigungen naturschutzgesetzlich geschützter Rechtsgüter ausgehen konnte. Gemäß § 3a Abs 2 NSchG sind Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative besteht.\ \ Interessenabwägung – Klimaschutz versus Naturschutz\ \ Die beschwerdeführende Partei steht auf dem Standpunkt, die beantragten Windkraftanlagen dienten der Gewinnung erneuerbarer Energie und trügen daher zur Verwirklichung der Klimaschutzziele bei. An der Errichtung der Anlagen müsse daher unabhängig davon, wie viel Strom sie produzieren könnten, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehen, das den Interessen des Naturschutzes vorzuziehen sei.\ \ Nun besteht kein Zweifel daran, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidendend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind.\ \ Die Auffassung, es bestehe an Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen, jedenfalls ein höheres öffentliches Interesse als am Schutz der Landschaft, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses lässt im Gegenteil Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nur in begründeten Einzelfällen zu. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen daher der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.\ \ Naturverträglichere Alternativen\ \ Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob dem öffentlichen Interesse, dem die beantragte Maßnahme dient, unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch durch eine „naturverträglichere“ Alternative entsprochen werden kann, oder ob es -unter diesen Gesichtspunkten – einer Ausführung der beantragten Maßnahme am beantragten Standort bedarf.\ \ Selbst – unter dem Gesichtspunkt der Erzielung maximalen Energieertrags – optimale Standortvoraussetzungen einer Windkraftanlage führen daher nicht jedenfalls zur Annahme eines an der Errichtung dieser Anlage bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass nicht andere, gleich geeignete Standorte im dargelegten Sinn verfügbar sind, wo die Anlage geringere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erwarten lässt.\ \ Vorliegender Fall\ \ Der Fall optimaler Standortvoraussetzungen im dargelegten Sinn liegt aber gar nicht vor. Vielmehr steht im Beschwerdefall unbestritten fest, dass die aus der Windkraft erzielbare Energieausbeute am beantragten Standort erheblich geringer ist als an Standorten, die für die Gewinnung von Energie aus Windkraft optimal geeignet sind. Laut Stellungnahme der Energie-Control GmbH ist nämlich im vorliegenden Fall mit 1.716 Volllaststunden zu rechnen, bei Windkraftanlagen an optimalen Standorten hingegen mit 2.000 bis 2.200 Volllaststunden.\ \ Wenn die belangte Behörde daher angesichts der unter dem Gesichtspunkt der erzielbaren Energieausbeute nur geringen Standorteignung ein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen, das iSd § 3a Abs 2 Z 1 NSchG geeignet wäre, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zu besitzen, verneinte, so ist das schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig.\ \ Bei ihrem Vorbringen, das öffentliche Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen müsse unabhängig davon, wie hoch die erzielbare Energieausbeute sei, die Naturschutzinteressen überwiegen, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass an einem Vorhaben nur dann ein (öffentliches) Energiegewinnungsinteresse bestehen kann, wenn die zu gewinnende Energie in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den dafür eingesetzten Mitteln steht. Zu Gunsten einer Anlage, bei der nicht von einer solchen Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden kann, lässt sich ein öffentliches Interesse daher nicht ins Treffen führen. Gegenteiliges ist im Übrigen weder der Alpenkonvention noch den Darstellungen der Beschwerde betreffend das Energieleitbild des Landes Salzburg zu entnehmen.

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