Steirische Gewässerschutzverordnung, LGBl 2015/40 in Kraft\ \ Am 03.06.2015 wurde die Gewässerschutzverordnung des LH der Steiermark vom 28.05.2015, LGBl 2015/40 kundgemacht. Sie – ein Regionalprogramm – beruht auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG 1959. Gegenüber der Fassung, die im April dieses Jahres der Begutachtung unterzogen worden war (sie hatte zahlreiche kritische Äußerungen hervorgerufen), gab es einige Änderungen.\ \ Nach dieser Verordnung werden bestimmte steirische Gewässerstrecken als „Bewahrungsstrecken“ (Kategorie A), „Ökologische Vorrangstrecken“ (Kategorie B) und „Abwägungsstrecken“ (Kategorie C) ausgewiesen. Dafür gelten nun bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG bestimmte, unterschiedlich strenge Kriterien für Querbauwerke, für künstlich verursachte Wasserführungsschwankungen und für die Zulässigkeit von Wasserentnahmen.\ \ Nach § 5 der Verordnung gelten diese Kriterien ausnahmsweise nicht für Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (§§ 21a und 33d WRG), Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs 3 WRG, der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen (im öffentlichen Interesse) sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.\ \ Die Gewässerschutzverordnung enthält auch Begriffsdefinitionen (§ 3), nämlich insbesondere für die Begriffe „Bewahrungsstrecke“, „Ökologische Vorrangstrecke“ und „Abwägungsstrecke“, aber für auch gängigere Begriffe wie „Durchgängigkeit“, „Hydromorphologische Eigenschaften“ und „Querbauwerke“. Der Begriff „Durchgängigkeit“ wird etwa allgemein mit „Passierbarkeit des Fließgewässers für Organismen und Feststoffe“ definiert, „Querbauwerke“ als „quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufende künstliche Einbauten in das Gewässerbett“.
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