Steirisches Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken – Entwurf, Begutachtungsverfahren \ \ Gestützt auf § 55g Abs. 1 Z 1 WRG 1959 soll für die Steiermark ein Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken erlassen werden wird (Gewässerschutzverordnung).\ \ Damit soll eine Vielzahl bestimmter Abschnitte von Oberflächengewässern – im Berichtsgewässernetz, das sind die Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer als 10 km², insgesamt mit einer beachtlichen Länge – als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.\ \ Davon abhängig soll in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21a, 38 und 41 WRG 1959 auf folgende Aspekte besonders Bedacht genommen werden: Querbauwerke, die der Durchgängigkeit entgegenstehen, sollen nicht oder nur mehr eingeschränkt zugelassen werden, ebenso Wasserentnahmen.\ \ Ausnahmen sind für Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorgesehen.\ \ Auch ein im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung gem. RL 2001/42/EG erstellter Umweltbericht stützt das Verordnungsvorhaben.\ \ Die geplante Verordnung soll unmittelbar nach deren Kundmachung in Kraft treten, sie würde daher auch für dann (noch) anhängige Bewilligungsverfahren gelten.\ \ Bis 15.05.2015 kann zum Verordnungsentwurf Stellung genommen werden.
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