Der OGH hat seine im Schrifttum kritisch erörterte Rsp zu § 31 Abs 1 und 4 WRG jüngst erneut bestätigt. In der E 14. 9. 2010, 1 Ob 152/10z hat der GH ausgesprochen, dass für Gewässerverunreinigungen durch eine Anlage der Liegenschaftseigentümer auch im Fall der Insolvenz der Betreibergesellschaft erst dann haftet, wenn der Kostenersatz von den ehemaligen (gewerberechtlichen) Geschäftsführern der Anlagenbetreiberin nicht hereingebracht werden kann, die verpflichtet gewesen wären, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\ \ Damit Bestätigung der Kriterien, die in den E 1 Ob 173/97s und 1 Ob 65/08b entwickelt wurden und Ablehnung der Kritik Wagners (Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, 83).
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