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Teile von § 2 Abs 1 SchIV verfassungswidrig

Der VfGH hat mit Erk vom 2. 10. 2013, V 30/2013-16, V 31/2013-14 Teile des § 2 Abs 1 der SchIV, wegen eines Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Dies allerdings erst mit Wirkung ab Ablauf des 30. April 2014.

Teil I. des Spruchs lautet: 1. Die Wortfolge “, S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992)” in § 2 Abs. 1 sowie die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV), BGBl. Nr. 415/1993, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erk ist bemerkenswert und über den Anlassfall hinaus beachtlich. Immerhin bestätigte der Gerichtshof, “dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich sind, sondern dass auf die – möglicherweise geänderten – tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen ist (vgl. VfSlg. 6774/1972, 8329/1978, 8699/1979, 16.366/2001). Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. VfSlg. 14.601/1996).

Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Änderung von technischen Regelwerken und Standards, auf die in Rechtsvorschriften verwiesen wird, die Pflicht des Normsetzers nach sich zieht, die Rechtsvorschriften in angemessener Frist, wenn auch nicht sofort, an die neueren Gegebenheiten anzupassen (vgl. VfSlg. 12.290/1990, 14.601/1996).”

Weiters hebt der Gerichtshof in seiner ausführlichen Begründung hervor, dass “Verweisungen, die sich – nach der gesetzlichen Maßgabe des Stands der Technik – auf technische Normen und Standards beziehen, daher fallweise daraufhin zu überprüfen, ob diese noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wenn auch für die SchIV weder im EisbG noch in anderen gesetzlichen Vorschriften Zeitabstände für Überprüfungen vorgegeben sind, so ist der Verordnungsgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen, wenn er über einen Zeitraum von knapp zwanzig Jahren keine Überprüfung vorgenommen hat“.

Weiters vom Bedeutung ist folgende Feststellung: “Der Verfassungsgerichtshof geht diesbezüglich – wie auch die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung – davon aus, dass die in § 2 Abs. 1, 2 und 3 SchIV festgelegten Verweisungen auf ÖNORMEN, die ÖAL-Richtlinie Nr. 30 und die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, Nr. 6/79, als statische Verweisungen auf die in der SchIV genannten Fassungen und Ausgaben zu verstehen sind, zumal die genannten Bestimmungen der SchIV ausdrücklich auf bestimmte Ausgaben der jeweiligen Regelwerke Bezug nehmen. Die SchIV schließt damit selbst aus, dass die verwiesenen Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung maßgeblich sein sollen“.

Auch wenn sich der Gerichtshof im Anlassfall nicht zum Schienenbonus gem § 2 Abs 4 SchIV geäußert hat, kann das Erk doch als Maßstab für künftige Verordnungsprüfungen im Wirtschaftsrecht herangezogen werden. Also quasi Anlass genug, so manches verstaubtes Relikt auf seine Aktualität hin zu überprüfen…

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