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Peter Sander

Umfassende Novelle der NÖ Bauordnung im Zeichen der Energieeffizienz

Die beschlossene Novelle, die noch nicht im LGBl. kundgemacht wurde, diente in erster Linie der Umsetzung der Energieeffizienz-RL (Richtlinie 2012/27/EU) sowie der Gebäudeenergieeffizienz-RL (Richtlinie (EU) 2018/844), weshalb neben terminologischen Anpassungen insbesondere Bestimmungen der NÖ BO 2014 zu Heizungs-, Klima und Lüftungsanlagen sowie zu Energieeffizienzmaßnahmen anzupassen waren. Darüber hinaus enthält die Novelle eine Anpassung an die OIB-Richtlinien 2019 sowie einige autonome Änderungen des Landesgesetzgebers. In letztere Kategorie fallen u.a. die neuen Bestimmungen zur verpflichtenden Errichtung von PV-Anlagen, die nach den Gesetzesmaterialien den Ausbau erneuerbarer Energie in Niederösterreich forcieren sollen.

Die wichtigsten Änderungen im Detail:

  1. Neue bzw. geänderte Begriffsbestimmungen (§ 4): hervorzuheben ist vor allem § 4 Z 15, der u.a. Niedrigstenergiegebäude definiert. Die an Art. 2 Z 2 Gebäudeenergieeffizienz-RL angelehnte – aber nicht wortwörtlich übernommene – Definition erfasst Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen, wobei „(…) [d]er fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird“.

  2. Neue Meldepflichtige Vorhaben (§ 16 Abs. 1): für die Errichtung, die ortsfeste Aufstellung, den Austausch oder die Entfernung von Wärmepumpen (Nennleistung > 70 kW), die Errichtung von Klimaanlagen auf Bauwerken (Nennleistung > 12 kW), die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels, die Aufstellung von Öfen oder den Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben.

  3. Energieausweis- und Anlagendatenbank (§ 33a): für die Erfassung von Energieausweisen, sowie für die Anlagen- und Überprüfungsdaten von Zentralheizungsanlagen, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen sollen von der Landesregierung eigene Datenbanken eingerichtet werden. Damit soll die Verpflichtung der Gebäudeenergieeffizienz-RL zur Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems der Energieausweise sowie für Prüfberichte erleichtert werden. Gebäudeeigentümer sind dafür verantwortlich, dass der Energieausweis vom Ersteller (zB Ziviltechniker, Rauchfangkehrer, Installateur) rechtzeitig eingetragen und er in Folge stets aktuell gehalten wird. In der Anlagendatenbank sollen im Zuge von Überprüfungen nach und nach auch bereits bestehende Anlagen erfasst werden.

  4. Gebäudeautomatisierung und -steuerung (§ 44a): Nicht-Wohngebäude (d.h. alle Gebäude, die gemäß § 4 Z 15 nicht ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden, z.B. Betriebs- oder Bürogebäude) müssen künftig mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung von gebäudetechnischen Systemen ausgerüstet werden, sofern diese Gebäude mit Heizungs-, Klima- und/oder Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW ausgestattet sind. Für bestehende Nichtwohngebäude gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2024.

  5. Kleinfeuerungen (§ 59) und Festbrennstoffkessel (§ 59a): es gelten künftig grundsätzlich die unmittelbar anwendbaren Verordnungen über die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Verordnung (EU) 813/2013) sowie über die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ((EU) 2015/1189). In der NÖ BO 2014 verbleiben nur jene Bestimmungen zu Kleinfeuerungen, die nicht von einer EU-Verordnung erfasst und auch keine Bauprodukte sind bzw. übergangsweise jene Bestimmungen zu Festbrennstoffkesseln, für die Unionsrecht noch nicht unmittelbar anwendbar ist.

  6. Verpflichtende E-Ladestationen (§ 64 Abs. 3 bis 8): Bei der Errichtung, Vergrößerung oder größeren Renovierung von Bauwerken, bei der auch eine Veränderung der elektrischen Infrastruktur erfolgt, ist künftig– je nach Gebäudeart –eine bestimmte Anzahl der Pflichtstellplätze mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten oder zumindest mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten zu versehen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind nun etwa alle, statt bisher nur die Hälfte der Pflichtstellplätze, von dieser Pflicht betroffen. Je nach Gebäudeart wird außerdem differenziert, wie stark die Leistung der Ladepunkte sein muss, wobei hier in die Novelle die Erfahrungen der letzten Jahre eingeflossen sind.

  7. Verpflichtende PV-Anlage (§ 66a): in drei Fällen ist künftig verpflichtend eine PV-Anlagen zu errichten bzw. Vorsorge für eine nachträgliche Errichtung zu treffen:

  8. Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300m²,

  9. Neu- und Zubauten von Nicht-Wohngebäuden, wenn ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als Null ausgewiesen ist,

  10. Bauwerke, auf denen Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet werden.

Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gibt es eine Ausnahmemöglichkeit.

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