Mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013 (idF BVG Nachhaltigkeit), ist dem bisher bereits bekannten Staatsziel des umfassenden Umweltschutzes nun ein neues Staatsziel der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen beigestellt worden. Damit stellt sich aber auch die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Selbstbekenntnisse der Republik stehen, und ob sich damit für das wortgleich aus dem BVG Umweltschutz (BGBl 491/1984) übernommene “alte” Staatsziel Umweltschutz irgendwelche Einschränkungen oder Änderungen des Begriffsbeständnisses ergeben könnten, da das Bekenntnis der Republik Österreich zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen in § 1 BVG Nachhaltigkeit unter anderem auch auf die ökologischen Aspekte der Ressourcennutzung abzielt.\ \ Grund genug also, dieser Frage in aller Kürze nachzugehen. Da jede Nutzung natürlicher Ressourcen (seien es endliche, seien es regenerative) jedenfalls immer auch mit einem Eingriff in das ökologische Gleichgewicht einhergeht, welches wiederum dem Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz zu Grunde liegt, ist zudem ein thematischer Zusammenhang zwischen den beiden in § 1 und § 3 BVG Nachhaltigkeit enthaltenen Bekenntnissen der Republik Österreich zu konstatieren. Konsequent fortgedacht liegt also der Schluss nahe, dass das nunmehr neue Bekenntnis der Republik zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz dahingehend präzisiert, dass eben umfassender Umweltschutz nicht ausschließt, natürliche Ressourcen zu nutzen, abzubauen und (aufgrund des zweifelfreien Hinweises in der Begründung des Initiativantrages) wohl auch final auszubeuten.\ \ Dies verwundert auch überhaupt nicht, würde denn sonst alleine die Existenz des MinroG wohl schon einem Staatsziel eines umfassenden Umweltschutzes im Weg stehen.\ \ Somit lässt sich als erster Befund wohl feststellen, dass das neue dem bisherigen Staatsziel Umweltschutz gleichrangig beigeordnete Staatsziel nachhaltiger Ressourcennutzung die äußerste Grenze des Umweltschutzstaatszieles absteckt: Dieses steht einer Nutzung natürlicher Ressourcen gleich welcher Art auf jeden Fall nicht entgegen.\ \ Ganz im Gegenteil: Es verlangt gerade die (ökologisch verträgliche) Nutzung natürlicher Rohstoffe, “um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten” – wie es so schön im Gesetz heißt. Dies alles aber verbunden mit dem Auftrag an den Gesetzger, Eingriffe in das ökologische Gleichgewicht (nicht nur zur Nutzung natürlicher Ressourcen) nur unter möglichster Schonung und Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichtes zuzulassen.\ \ Soweit ist das aber nicht neu, da die österreichischen Gesetzgeber dieser Selbstverpflichtung ohnehin dadurch bereits nachkommen, dass beispielsweise bei Eingriffen in den Naturhaushalt entsprechende Bewilligungsvorbehalte wie in den österreichischen Naturschutzgesetzen enthalten vorgesehen sind oder – wie insbesondere in den in der Begründung des Initiativantrages zum BVG Nachhaltigkeit bereits zum Ausdruck gebrachten §§ 1 ForstG und 30 WRG – Ziele für eine möglichst ökologische Bewirtschaftung des Waldes oder der Gewässer. Hinsichtlich des MinroG sei beispielhaft auf dessen § 119 Abs 3 Z 4 hingewiesen, wonach zwar das Suchen, Schürfen, Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist (was wiederum die ökonomischen und gesellschaftlichen Aspekte des Bekenntnisses zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen anspricht), gleichzeitig aber als ein Bewilligungskriterium für Bergbauanlagen vorgesehen ist, dass von diesen unter anderem keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist. Auch für den Vollzug ergeben sich keine neuen Herausforderungen: Staatszielbestimmungen sind nach der herrschenden Lehre ohnehin nur Interpretationshilfen.\ \ Auch für die einen “Dauerbrenner” in vielen Genehmigungsverfahren im naturnahen Raum darstellende Interessenabwägung wird sich kaum etwas ändern: Da es sich bei solchen Interessensabwägungen nämlich um Ermessensentscheidungen in Form von wertenden Entscheidungen handelt besteht de facto kein Bedarf nach Interpretationshilfen. Wertentscheidungen sind nämlich abseits von Auslegungsfragen durch den jeweils zur Entscheidung berufenen Organwalter zu treffen. So gesehen lässt sich resümieren, dass durch das neu geschaffene Staatsziel der nachhaltigen Ressourcennutzung lediglich das Staatsziel umfassender Umweltschutz eine Präzisierung dahingehend erhalten hat, als dass letzteres (ökologisch verträglichen) Ressourcennutzungs- und -ausbeutungsvorhaben nicht entgegen stehen kann. Weitere Implikationen scheint die neue Verfassungslage in diesem Bereich wohl keine zu besitzen.
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