Der VwGH hat mit E vom 12. 8. 2010, 2008/10/0287, eine bedeutsame E zum Oö NSchG 2001 getroffen. Konkret ging es um die Errichtung einer Steganlage in einem dicht verbauten Seengebiet bzw die Frage, ob die Errichtung einer solchen Anlage einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild zur Folge hätte.\ \ Die Annahme eines nach § 9 Oö NSchG 2001 unzulässigen Eingriffs in das Landschaftsbild setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck der Landschaft maßgebend verändert wird. Für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Projekte belastet ist (hier: stark verbauter Uferbereich), ist nach Ansicht des VwGH von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragte Maßnahme (hier: Steganlage) zu einer solchen „zusätzlichen Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft führen würde, dass sie eine „neue Prägung des Landschaftsbildes“ zur Folge hätte. Dabei darf auch nicht nur ein Bildausschnitt betrachtet werden (hier: wenig belastete Wasserfläche mit nur vereinzelten Seeeinbauten), sondern es ist der Beurteilung das gesamte Bild des Uferbereichs zugrunde zu legen.\ \ Aus den Entscheidungsgründen: Gemäß § 9 Abs 1 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine bescheidmäßige Feststellung gem Abs 1 kann gem § 9 Abs 3 OÖ NSchG 2001 auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist. Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gem § 3 Z 2 OÖ NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.\ \ In konkreten Verfahren hatte die oö LReg die Auffassung vertreten, dass die vom Bf im Uferbereich des Mondsees errichtete und für eine Feststellung iSd § 9 Abs 1 OÖ NSchG 2001 beantragte Steganlage eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes des Landschaftsbildes bewirke. Dem öffentlichen Interesse am Unterbleiben dieses Eingriffes stünden keine überwiegenden Interessen an seiner Ausführung gegenüber. Die beantragte Feststellung sei daher nicht zu treffen gewesen. […]\ \ Wie der VwGH zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen des OÖ NSchG 2001 bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt die Annahme eines nach § 9 OÖ NSchG 2001 unzulässigen Eingriffes in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge des Hinzutretens der beantragten Maßnahme (der Steganlage) optisch verändert wird. Für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Projekte belastet ist, ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragte Maßnahme zu einer solchen „zusätzlichen Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft führen würde, dass sie eine „neue Prägung des Landschaftsbildes“ zur Folge hätte. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es jedenfalls notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt.\ \ Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung ein Bild der Landschaft zugrunde zu legen gehabt, das durch einen Steg, der im Jahre 2002 durch ein Hochwasser größtenteils zerstört worden sei, mitbestimmt werde, zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass er weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret dargelegt hat, dass es sich bei dem behaupteten Steg – im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde – um eine naturschutzbehördlich konsentierte Anlage und somit um „ein der Entfernung nicht unterliegendes“ Merkmal des Bildes der Landschaft gehandelt habe, übersieht der Bf, dass der alte Steg nach seinem Vorbringen zwar bis zum Jahre 2002 bestanden hat, nicht aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die „neue“ Steganlage. Schon aus diesem Grund war es ausgeschlossen, den „alten“ Steg als Element des der Landschaftsbildbeurteilung zugrunde liegenden Landschaftsbildes zu berücksichtigen.\ \ Im Recht ist der Bf allerdings, wenn er die Grundlagen, auf denen die Annahmen im angefochtenen Bescheid beruhen, die beantragte Steganlage werde den optischen Eindruck der Landschaft maßgeblich verändern, als mangelhaft rügt: Wie dargelegt, nimmt der angefochtene Bescheid – den Sachverständigengutachten folgend – an, dass die in Rede stehende Steganlage eine Verdichtung künstlicher Elemente auf der Wasseroberfläche zur Folge hätte, was zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen würde. Grundlage dieser Beurteilung ist ein ca 250 m langer Uferbereich, dessen Bild einerseits durch anthropogene Eingriffe (Ufermauern, Ferienhaus-, Badehütten- und zurückversetzte Bootshüttenbebauung) geprägt „überformt“ ist, der andererseits aber lediglich vereinzelte Seeeinbauten (eine Steganlage, drei Bootshütten) aufweist. Die offene Wasserfläche sei daher als relativ naturnaher Landschaftsraum anzusehen, die Uferlinie jedoch als anthropogen „überformt“. In diesem Landschaftsraum führe die in Rede stehende Steganlage zu einer Intensivierung der anthropogenen Einrichtungen (Seeeinbauten), wodurch eine maßgebende Veränderung des betroffenen Uferabschnittes bewirkt werde. Die Steganlage trete im Landschaftsbild, das va durch die wenig belastete Wasserfläche bestimmt sei, aufgrund ihrer Dimensionierung und Situierung prägend in Erscheinung. Zur Annahme einer maßgeblichen Veränderung des Bildes des betroffenen Uferabschnittes ist die belangte Behörde somit wegen der relativ geringen Zahl an Seeeinbauten gelangt, die durch die beantragte Steganlage vermehrt würden und wegen der Dimensionierung dieser Anlage. Sie hat ihrer Beurteilung allerdings nicht das gesamte Bild des Uferbereiches vor Ausführung der in Rede stehenden Maßnahme zugrunde gelegt, sondern sich lediglich auf einen Bildausschnitt, die offene Wasserfläche, bezogen. Sie hat daher – wie sie selbst ausführt – den durch zahlreiche anthropogene Eingriffe optisch belasteten Teil des Raumes unberücksichtigt gelassen, obwohl die Steganlage im Übergangsbereich zwischen diesem und der offenen Wasserfläche situiert ist. Angesichts der vorwiegend künstlichen Faktoren, die vom Ufer her auf das Landschaftsbild einwirken, kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in enger räumlicher Verbindung mit diesen künstlichen Faktoren stehende Steganlage bereits deshalb, weil sie als weiteres künstliches Element in das Bild der Landschaft tritt, dieser ein „neues Gepräge“ gäbe. Nicht jede „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren ist nämlich bereits für sich geeignet, zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes zu führen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich dieses Vorhaben in die Umgebungssituation einfügt. Zweifellos kommt der Dimensionierung des Vorhabens in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Ob diese jedoch im vorliegenden Fall ausschlaggebend ist, kann aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insb den darin enthaltenen Fotos ist nämlich ersichtlich, dass die Steganlage in unmittelbarer Nähe zu der als optischer Abschluss in westlicher Richtung erwähnten, („hart“) befestigten und deutlich weiter in den See reichenden Landzunge und zwar parallel zu dieser verläuft. Ohne näheres Eingehen auf die Frage, welchen Einfluss diese räumliche Situation auf die optische Wirkung der Anlage im Landschaftsbild hat, kann aber nicht bereits wegen der Dimensionierung der Steganlage angenommen werden, dass diese dem Bild der Landschaft ein neues Gepräge gäbe. Die Beurteilung der beantragten Steganlage als Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 9 Abs 1 OÖ NSchG 2001 beruht daher nicht auf einer mängelfreien Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangt wäre, dass die beantragte Steganlage keinen das Landschaftsbild maßgeblich verändernden Eingriff zur Folge hat und sie daher zu einem im Ergebnis anderen Bescheid gelangt wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG. Dieser war daher – ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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