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Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-422/08, Kommission gegen Österreich, Nichtums

1.  Der EuGH hat am 18. Juni 2009 in der Rechtssache C?422/08, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich, ausgesprochen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.[1]\\Gemäß Art 19 Abs 1 der Umwelthaftungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 30. April 2007 nachzukommen. Der EuGH hat sich in der Begründung – für ein Nichtumsetzungsverfahren wenig überraschend – im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass die Republik Österreich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung nicht ergriffen habe und demnach die von der Kommission erhobene Klage begründet sei.\\2.  Die innerstaatliche Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Bundesebene soll durch ein – auf einen Initiativantrag (IA 464/A XXIV. GP) zurückgehendes -Bundesgesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes?Umwelthaftungsgesetz – B?UHG) erfolgen. Der Nationalrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss bereits am 11. März 2009 gefasst; der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2009 beschlossen, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. Die Kundmachung des Gesetzes darf im vorliegenden Fall allerdings erst nach Zustimmung der Länder gemäß Art 129a Abs 2 B-VG erfolgen;[2] nachdem mittlerweile die Zustimmung von allen Ländern vorliegt, ist die Kundmachung des Gesetzes in den nächsten Tagen zu erwarten.[2a]\\Die innerstaatliche Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in Bezug auf die Hintanhaltung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Biodiversität) sowie Teilbereiche des Bodenschadens fällt bekanntlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Erlassung der entsprechenden Landesgesetze steht noch aus.\\

[1] Das Urteil ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=en.\\[2] Gemäß § 13 Abs 1 B?UHG steht den Parteien gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.\\[2a] Die Kundmachung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes ist zwischenzeitlich durch BGBl I Nr 55/2009 erfolgt Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 < ![endif]-> < ![endif]->. < ! /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-fareast-font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-theme-font:minor-fareast; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;} ->

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