Der Verfassungsgerichtshof hat eine Beschwerde abgelehnt, die die Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 24 Z 5 UVP-G geltend machte.
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren gegen eine vom BMVIT erteilte Autobahn-Genehmigung dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Beschluss vom 17. März 2015, ZVG-Slg 2015/59, 279).\ \ In der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Projekte, die bis Ende 2012 eingereicht wurden (§ 46 Abs 24 Z 5 UVP-G), verfassungsrechtlich bedenklich sei.
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Diese Bedenken hat der VfGH mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2015, E 788/2015 [noch nicht im RIS abrufbar, Anm d Verf], nicht geteilt. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Höchstgericht abgelehnt.
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Aus der Begründung:
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„Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
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Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) bzw. auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG).
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Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht von einer mangelnden Konkretisierung des Antragsvorbringens ausgegangen ist, insoweit nicht anzustellen.
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Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (konkret die Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in § 56 Abs. 1 OÖ BauO 1994 vgl. VfGH 12.3.2015, E 58/2015) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
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Im Falle von (UVP-pflichtigen Bundesstraßen-)Vorhaben, deren behördliches Genehmigungsverfahren bis Ende 2012 eingeleitet worden und mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist, kann von einer Schlechterstellung schon deshalb keine Rede sein, weil für solche Verfahren nach alter Rechtslage (dh. vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz) gemäß § 5 USG 2000 die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an den Umweltsenat nicht gegeben war (und sich die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin nicht stellte).
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Überdies steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004, 19.308/2011).“
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