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Peter Sander

UVP-G 2000: Beschwerdeführung der Standortgemeinde vor dem VfGH?

§ 19 Abs 3 UVP-G räumte in seiner Stammfassung (BGBl 1993/697) Standortgemeinden in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G Parteistellung und das Recht ein, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als „subjektives Recht“ geltend zu machen. Weiters konnten Standortgemeinden Beschwerde an den VwGH oder den VfGH erheben.\ \ Seit der UVP-G-Nov 2004 (BGBl I 2004/153) kommt Standortgemeinden im Gefolge von VfSlg 17.220/2004 nur mehr das Recht zu, Beschwerde an den VwGH zu erheben; die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH iSd § 19 Abs 3 wurde ersatzlos beseitigt. Nicht ausgeschlossen ist es jedoch, wenn eine Gemeinde als Partei iSd § 19 Abs 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 (insb als Nachbar) Beschwerde an den VfGH erhebt, wenn ihr daher Parteistellung im Hinblick auf „echte“ subjektive öffentliche Rechte zukommt.\ \ Mit Erk vom 12. 12. 2008, B 909/08 hat der VfGH die von einer einschreitenden Gemeinde eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates („Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung [Salzburgleitung]“) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, weil die bf Gemeinde im Genehmigungsverfahren in ihren Einwendungen gegen den Antrag ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts erhoben hatte und hinsichtlich ihrer allfälligen subjektiven Rechte somit präkludiert war.\ \ In der Folge beantragte die einschreitende Gemeinde, die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abzutreten. Dieser Antrag wurde vom VwGH am 23. 2. 2009 abgewiesen, weil die die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG iVm § 87 Abs 3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den VfGH vorgesehen ist, nicht aber bei Zurückweisung einer Beschwerde.\ \

 

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