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UVP-G 2000: Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen / Beschwerdelegitimation einer Standor

Hingewiesen sei auf eine rezente Entscheidung des VwGH zum UVP-G 2000 (ergangen zur alten Rechtslage, aber nach wie vor relevant), in dem der Gerichtshof bedeutsame Klarstellungen zum vereinfachten Verfahren (zweiter Abschnitt) getroffen hat (VwGH 26. 6. 2009, 2006/04/0005; zum selben Erk vgl schon den letzten Blog). Gemäß § 12a UVP-G 2000 ist für bestimmte Vorhaben bloß eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen – und nicht wie sonst vorgesehen ein Umweltverträglichkeitsgutachten – vorzunehmen. Eine solche Bewertung muss nicht schon bis zur mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. Zudem besteht keine Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung. Dennoch kommt den Parteien aber auch diesbezüglich das Parteiengehör im Rahmen der Regelungen des AVG zu.\ \ Darüber hinaus hat der Gerichtshof erneut klargestellt, dass auch Standortgemeinden unter bestimmten Voraussetzungen vor dem VwGH beschwerdelegitimiert sind. Gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 ist ua die Standortgemeinde berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den VwGH zu erheben. Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt „in einem weiten Sinne“ gelten alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie beispielsweise das Naturschutzrecht. Die mitbeteiligten Parteien führten gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Standortgemeinde ua auch das Erkenntnis VfSlg 17.220 ins Treffen, in dem der VfGH eine Wortfolge („mit den Rechten nach § 19 Abs 3 zweiter Satz“) in § 24 Abs 3 UVP-G 2000 idF BGBl I 2000/89 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Durch die aufgehobene Gesetzesstelle – so der VwGH – wurde staatlichen Organen, denen mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts eine Beschwerdelegitimation nach Art 144 Abs 1 B-VG nicht zukommt, das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH eingeräumt. Der VfGH habe die zitierte Wortfolge des § 24 Abs 3 UVP-G 2000 im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der einfache Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlich abschließend geregelten Kontrollbefugnisse des VfGH in unzulässiger Weise ausgedehnt habe. Was die durch § 19 Abs 3 UVP-G 2000 zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen der dort genannten Gemeinden und des Umweltanwaltes anlangt, so seien diese vom VfGH als nicht „echte“ subjektive öffentliche Rechte und damit als nicht ausreichend angesehen worden, um eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG oder vor dem VfGH gem Art 144 Abs 1 B-VG zu begründen. Auf die im vorliegenden Beschwerdefall relevante Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 2 B-VG sei dieses Erkenntnis aber entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Parteien nicht übertragbar. Gerade durch Art 131 Abs 2 B-VG habe der Verfassungsgesetzgeber nämlich (anders als in Art 144 Abs 1 B-VG und – wie vom VfGH unter Punkt 3.4. des zitierten Erkenntnisses angemerkt wurde – vom Fall des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG „deutlich getrennt“) die Grundlage für eine – vom einfachen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen erst näher zu bestimmende – Beschwerdelegitimation geschaffen, die von der behaupteten Verletzung eigener Rechte unabhängig sei.

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