top of page

V über belastete Gebiete Luft (UVP-G) im BGBl

Gestern wurde die V des BMLFUW gem § 3 Abs 8 UVP-G über belastete Gebiete (Luft), BGBl II 2015/166, kundgemacht (vgl in diesem Zusammenhang Anh II Kategorie D zum UVP-G). Die V tritt am 25. 6. 2015 in Kraft und ist daher in laufenden Verfahren bereits anzuwenden. Gleichzeitig ist die alte V BGBl II 2008/483 außer Kraft getreten.\ \ In detailliert-kasuistischer Weise grenzt die V die belasteten Gebiete, gereiht nach Bundesland und Schadstoffart, ab. Sie ist, was nicht verwundert, umfassender gestaltet als die bisherige VO.\ \

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
VwG bleibt „Zuschauer“ im UVP-Verfahren

Der VwGH stellt klar: Ein VwG kann keine „mitwirkende Behörde“ nach dem UVP-G sein – und damit auch keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu Baub

 
 
Kumulierungsprüfung 2.0 am Semmering

Eine zentrale Frage des UVP-Rechts rückt erneut ins juristische Rampenlicht: Wie weit reicht die Kumulierungsprüfung? Das UVP-Feststellungsverfahren zur geplanten Hotelanlage Grand Semmering geht in d

 
 
bottom of page