Der VfGH reagiert auf eine Vielzahl an Beschwerden gegen die zuteilung von Emissionszertifikaten für die zweite Handelsperiode und unterzieht den Zuteilungsprozess einer Prüfung auf dessen verfassungskonformität: „Auch die Neuregelung betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten dürfte verfassungswidrig sein. Der VfGH hat Bedenken, dass möglicherweise ein „Mischtyp“ einer Rechtsnorm geschaffen worden ist, den die Verfassung nicht kennt und der daher unzulässig sein dürfte. Ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren, in dem geklärt wird, ob die Bedenken tatsächlich zutreffen, wurde eingeleitet.“ (Auszug aus der Homepage des Verfassungsgerichtshofs zu seinem Prüfbeschluss vom 3.9.2009, B 95/08 ua).\ Nachdem seinerzeit bereits die Zuteilungsmodalitäten zur ersten Handelsperiode als verfassungswidrig beanstandet und die damaligen diesbezüglichen Bestimmungen des EZG aufgehoben wurden, findet der VfGH für die daraufhin erfolgte „Sanierung“ des seinerzeitigen Mangels durch den Gesetzgeber deutliche Worte:\ „Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig in materieller Hinsicht keinen Unterschied zwischen der neuen und der früheren, als verfassungswidrig aufgehobenen Rechtslage erkennen.“ Auch kritisiert der Gerichtshof, dass die wesentlichen Inhalte der Bescheide, mit denen die Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt, bereits durch den Nationalen Zuteilungsplan determiniert wird und dadurch das „verfassungsrechtliche Prinzip der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und des Funktionierens des Rechtsschutzsystems“ verletzt wird. Was schlussendlich ja auch schon dazu geführt hat, Überlegungen anzustellen, ob nicht betroffene Unternehmen den Nationalen Zuteilungsplan direkt bei der Europäischen Kommission anfechten können (Margit Maria Karolus, Rechtsfragen der Genehmigung des nationalen Zuteilungsplans durch die Europäische Kommission, in: Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz, Serie Umweltrecht, ProLibris.at, 56; Peter Sander, Anfechtbarkeit einer Kommissionsentscheidung betreffend einen nationalen Allokationsplan, RdU 2008/3).\ Spannend ist, dass der Gerichtshof nicht nur einzelne Bestimmungen des EZG in Prüfung zieht, sondern den gesamten 4. Abschnitt des Gesetzes, der die Zuteilung von Emissionszertifikaten betrifft, als würde er signalisieren wollen, dass es ihm um die Gesamtsystematik geht. Darüber hinaus prüft der VfGH auch die Überbrückungsregelung für den Fall, dass die Zuteilungsverordnung durch den Gerichtshof aufgehoben wird sowie die Zuteilungsverordnungen.\ Ob es diesmal zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung durch den Gerichtshof kommt, oder der Gesetzgeber – wie bereits bei der letzten Überprüfung des EZG durch den VfGH – wieder ein Sanierung des Gesetzes zur „Beendigung“ des Prüfungsverfahrens vornimmt, bleibt abzuwarten.
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