Es kam nicht ganz überraschend… Schon VwGH 22. 10. 2012, 2010/03/0014 hatte auf die Problematik der SchIV hingewiesen; im Schrifttum wurden des Öfteren Zweifel ob der „Aktualität“ der Verordnung vorgebracht.\ \ Nun hat auch der VfGH mit Beschluss vom 12. 3. 2013, B 327/12 ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend § 2 SchIV eingeleitet. Im Wesentlichen hat der Gerichtshof Bedenken geäußert, dass die V nicht dem Stand der Technik entsprechen würde und der Verordnungsgeber seine aus Art 18 Abs 1 B-VG abzuleitende Evaluierungspflicht (hins des Stands der Technik) verletzt hätte.\ \ Das weitere Verfahren bleibt mit Spannung abzuwarten.
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