Lange wurde diskutiert, wie man EuGH Karoline Gruber de lege ferenda umsetzen sollte. Am Ende ging es sehr schnell, nämlich mit einem kurzfristig eingebrachten und beschlossenen Abänderungsantrag zum EnergieinfrastrukturG in der gestrigen Nationalratssitzung. Geworden ist es jener minimal-invasive Eingriff, der vor allem von der Wirtschaft gefordert wurde – und im Endeffekt in Hinblick auf das schon bestehende Nachprüfungsrecht von UO konsistent ist. Eingefügt wurde neben „anerkannte Umweltorganisation“ die Wortfolge „oder ein Nachbar/eine Nachbarin“, sodass diesen nun die gleiche Beschwerdemöglichkeit zukommt wie UO.\ \ Der volle Wortlaut des § 3 Abs 7a lautet hinkünftig:\ \ „Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.“\ \ Interessant auch die Übergangsbestimmung:\ \ „(26) § 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. xxx/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.“\ \ Wenn Sie den zweiten Satz nun auch ein zweites Mal lesen, geht es Ihnen nicht anders als mir.\ \ Ausgedrückt werden sollte schlicht, dass für materienrechtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt der Entscheidung Karoline Gruber noch nicht rechtskräftig oder bei einem Höchstgericht anhängig waren, im Falle ihrer Aufhebung wegen Feststellung der UVP-Pflicht, ein dreijähriges anstatt ein einjähriges Fortbetriebsrecht gilt.
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