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Peter Sander

Von der Reise Hin und Zurück – BVwG W104 2016940-2/12E „Biomasse-KW Klagenfurt“

BVwG entscheidet über Parteistellung eines Nachbarn im Feststellungsverfahren\ \ Die Druckerschwärze des VwGH-Erkenntnisses 2015/04/0002 „Karoline Gruber“ ist kaum getrocknet – Wolfgang Berger ->, Bettina Bachl -> und ich -> berichteten, schon gibt es eine Entscheidung des BVwG zur Frage der Parteistellung (bzw eines Überprüfungsrechts) von Nachbarn im Feststellungsverfahren.\ \ Das BVwG die Beschwerde des Nachbarn mangels Legitimation zurück. Weder aus der EuGH-Entscheidung, noch aus dem VwGH-Erkenntnis sei eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren abzuleiten. Zwar entfällt aufgrund des zitierten VwGH-Erkenntnisses die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids, daraus folgt aber noch nicht, dass Nachbarn nun  unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens\ zuzugestehen sei. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage nach der UVP-Pflicht in einem Materienverfahren sei ausreichend. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.\ \ Soweit die angesprochene Thematik betreffend hat das Erkenntnis folgenden Wortlaut:\ \ „3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers)\ \ Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, GZ W113 2006688-1/8E hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Parteistellung zukommt: Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.\ \ Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab mit weiteren Judikaturnachweisen).\ \ Der Zweitbeschwerdeführer bringt nun vor, er sei Nachbar i.S.d. GewO 1994, wie aus dem gewerberechtlichen Verfahren zu diesem Vorhaben unzweifelhaft hervorgehe, womit er zur „betroffenen Öffentlichkeit“ gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EG zu zählen sei und ihm folglich eine Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zustehe, die nur innerhalb des von der Behörde geführten gegenständlichen Feststellungsverfahrens erfolgen könne. Dies begründe sich insbesondere darin, dass das Recht zur umfassenden Überprüfung der UVP-Pflicht nicht einer Gewerbebehörde, sondern aufgrund der gegebenen Zuständigkeitsverteilung ausschließlich der zuständigen UVP- Behörde zustehe. Zudem obliege es auch nicht dem Landesverwaltungsgericht, den von der Behörde erlassenen UVP-Feststellungsbescheid aufzuheben. Aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Gruber den Nachbarn eingeräumten Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sei daher dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gegen den gegenständlichen Bescheid einzuräumen. Nationale Bestimmungen, die diesem aus dem Unionsrecht abgeleiteten Recht entgegenstehen, hätten daher unangewendet zu bleiben.\ \ Dem Beschwerdeführer ist darin recht zugeben, dass der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Rechtssache C-570/13 Karoline Gruber gegen UVS Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH und Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 16.4.2015 entschieden hat, dass die Bindungswirkung negativer Feststellungsbescheide Nachbarn, die nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren, nicht entgegengehalten werden kann, weil Nachbarn i.S.d. § 75 GewO 1994 gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, jedenfalls ein Zugang zu Gerichten i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie zustehe. Das nationale Recht dürfe einen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn der UVP-Richtline gehörenden Einzelnen nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.\ \ Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen (Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen materienrechtlichen Bestimmungen nur die UVP- Behörde zu einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ermächtigt ist.\ \ Diese Entscheidung des EuGH ist jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, das der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegt hat. Dabei wollte der VwGH wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.\ \ Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach seien an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn – obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam – gebunden. In seinem Vorlagebeschluss führt der VwGH weiter aus, in der Rechtssache C-75/08 (Mellor) habe der EuGH festgehalten, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08; ebenso EuGH in der Rechtssache Solvay vom 16.2.2012, Zl. C-182/10).\ \ In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine „de facto-UVP“ zu erreichen (vgl. die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 112; vgl. zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die – auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht – vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer UVP zu bekämpfen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 50).\ \ Der dem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegende Beschwerdefall zeige jedoch, wie der VwGH weiter ausführt, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn die Bindungswirkung entgegen zu halten. Aus diesem Grunde sah sich der VwGH veranlasst, den EuGH mit diesem Themenkomplex im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen.\ \ Bereits in Pkt. 2 dieses Vorlagebeschlusses hat nun aber der VwGH für den Fall, dass die Bindungswirkung durch den EuGH als nicht europarechtskonform qualifiziert würde, ausgesprochen, dass dann die „belangte Behörde in der Situation des Ausgangsverfahrens verpflichtet [sei], zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre.\ \ Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. „de-facto- UVP“ durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach-)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und – u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn – in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.\ \ Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP- Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP- Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen. \ \ Dies gilt jedenfalls bis zur Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung durch den Gesetzgeber im UVP-G 2000.“\ \ Anmerkung: Damit räumt das BVwG Nachbarn keine direkte Legitimation zur Anrufung der UVP-Behörde (iSd § 3 Abs 7 UVP-G 2000) bzw des BVwG (§ 3 Abs 7a UVP-G 2000) ein, sondern nur über Umwege (durch Erhebung von Einwendungen im Materienverfahren und allfällige Antragstellung durch die Materienbehörde, wobei Nachbarn einen solchen Antrag grundsätzlich nur anregen können). Nicht beantwortet wurde freilich die Frage, wie weiter vorzugehen sei, wenn die Materienbehörde zur Frage der UVP-Pflicht eine andere Auffassung vertritt, als die UVP-Behörde. Im konkreten Fall war diese Frage aber nicht relevant.\ \ [Update NR, 5. 8. 2015]\

• Zu § 2 Abs 2 UVP-G sprach das Gericht zudem aus, dass zwischen mehreren, weit verstreuten Feuerungsanlagen (bei bloß gemeinsamer Einspeisung in ein Fernwärmenetz) kein „sachlicher“ Zusammenhang und damit kein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVP-G bestehe; dies gelte auch, wenn Anlagen vom selben Projektwerber betrieben werden (keine betriebliche Einheit bei bloßer „betriebstechnischer Abstimmung“).

\

Ferner sei im Anlassfall kein räumlicher Zusammenhang gegeben (mehrere km Abstand zwischen Anlagen): anders als hins § 3 Abs 2 UVP-G schaffe nicht jede Überlagerung von Auswirkungen einen räumlichen Zusammenhang…

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