Seit Jahren versucht die Kommission einerseits den Energiebinnenmarkt zu realisieren und Wettbewerbsbarrieren weitestgehend abzubauen, andererseits aber auch die Schaffung von zumeist linienförmiger Infrastruktur mit gesamteuropäischer Bedeutung mit dem „Blick auf das Ganze“ zu ordnen und zu fördern. Als nunmehr letzten Schritt zur Umsetzung ist am 19. 10. 2011 ein Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG vorgelegt worden, mit dem Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt werden.\ \ Dieser Verordnungsvorschlag beinhaltet – immer unter der Voraussetzung, dass die Verordnung so auch beschlossen wird – zahlreiche Bestimmungen, die in Österreich eine Reihe von begleitenden Umsetzungsmaßnahmen und Gesetzesänderungen hervorbringen würde. Novellierungsbedarf ist dabei insbesondere im UVP-G, dem WRG sowie den Naturschutzgesetzen der Länder zu erblicken. Durch die Definition von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einer ex lege-Festsetzung eines qualifizierten öffentlichen Interesses für solche Vorhaben und der Forderung nach einem relativ bedingungslosem Vorrangstatus in nationalen Genehmigungsverfahren würde eine solche Verordnung auch das System von Ausnahmebewilligungen aus Gründen des öffentlichen Interesses gründlich „auf den Kopf stellen“.\ \ Gemeinsam mit Nicolas Raschauer habe ich den Versuch unternommen, diesen Vorschlag für eine EU-Verordnung aus unionsrechtlicher wie auch aus nationaler Perspektive näher zu untersuchen. Dieser Tage ist der Beitrag im Spektrum der Rechtswissenschaften (www.spektrum-der-rechtswissenschaft.at) online erschienen. Wo der von der Kommission eingeschlagene Weg hinführt kann zur Zeit nur gemutmaßt werden, klar ist jedenfalls, dass der Beitrag nach entsprechender Registrierung zur Zeit unentgeltlich hier zum Download bereitsteht.
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