Die Emissionshandels-RL 2003/87/EG ist vor dem Hintergrund neuer klimapolitischer Ziele und Wettbewerbsverzerrungen durch uneinheitliche Zuteilungspraktiken in den Mitgliedstaaten durch die RL 2009/29/EG vom 2.7.2009 in wesentlichen Teilen überarbeitet worden. Zu den wichtigsten Änderungen zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.\\Die geänderten sekundärrechtlichen Rahmenbedingungen sollen nun in einem neuen Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011), RV 2011 24. GP, Beilagennummer ausständig, umgesetzt werden. Das EZG 2011 wird das EZG 2004 ablösen.\\Durch die revidierte RL müssen mit dem EZG 2011 ua folgende Punkte umgesetzt werden:\\•Mechanismus der Zuteilung der Zertifikate: Bisher waren Zertifikate weitgehend gratis, ab 2013 soll die Versteigerung zum Grundprinzip werden. Insbesondere Stromerzeuger müssen bereits ab 2013 100 % der Zertifikate ersteigern, wobei die Versteigerungen auf einer gemeinsamen Auktionsplattform nach den Regeln der EU-Versteigerungs-VO 1031/2010/EU durchgeführt werden.\\•Übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten: Für andere Anlagen wird es vorläufig weiterhin Gratiszertifikate geben. Für die Berechnung der Gratiszuteilung kommen unionsweit einheitliche Referenzwerte zur Anwendung, die sich an den effizientesten Anlagen orientieren und die mit Beschluss 2011/278/EU („Benchmark-Beschluss“) festgelegt wurden. Das Ausmaß der Gratiszuteilung ist darüber hinaus davon abhängig, ob ein Industriesektor unionsweit gesehen als besonders verlagerungsgefährdet („carbon leakage“-exponiert) eingestuft wird. Die Einstufung für die Jahre 2013 und 2014 erfolgte anhand der Kriterien und Vorgaben der RL durch Beschluss 2010/2/EU. Anlagen in solchen Sektoren erhalten Gratiszertifikate im Ausmaß von 100 % der mit den Referenzwerten berechneten Zuteilungsmenge. Für nicht verlagerungsgefährdete Sektoren wird die Gratiszuteilung von 80 % im Jahr 2013 schrittweise auf 30 % im Jahr 2020 verringert, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.\\•Wegfall der Nationalen Zuteilungspläne („NAP“): Anstelle der bisherigen NAP sind nun auf Grundlage der unionsweit einheitlichen Vorschriften des Benchmark-Beschlusses vorläufige Zuteilungsmengen von den Mitgliedstaaten zu berechnen und in Form einer Liste von Anlagen einschließlich der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen (in der RL als „Nationale Umsetzungsmaßnahmen“ bezeichnet) an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission kann Einträge in diese Liste ablehnen, wenn die Vorschriften der RL und des Benchmark-Beschlusses nicht eingehalten worden sind. Zusätzlich muss die Kommission nach Erhalt der Listen aller Mitgliedstaaten einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor berechnen, falls die nach dem Benchmark-Beschluss berechneten gesamten vorläufigen Zuteilungsmengen die Höchstmenge an zur Verfügung stehenden Gratiszertifikaten überschreitet. Diese Höchstmenge ist durch die RL vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass eine ausreichende Menge an Zertifikaten auch für den Versteigerungssektor zur Verfügung steht.\\•Harmonisierte Vorschriften für neue Marktteilnehmer: Für neue Marktteilnehmer, die auch wesentliche Anlagenerweiterungen umfassen, gibt es keine Reserve mehr auf nationaler Ebene. Sie können Emissionszertifikate nur aus einerunionsweiten Reserve beantragen, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Die Größe dieser Reserve wurde durch die RL bereits mit 5 % der unionsweiten Zertifikatemenge begrenzt.\\•Erweiterung des Geltungsbereichs: Ab 2013 werden zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Emissionshandel einbezogen. Insbesondere sollen CO2-Emissionen aus der Herstellung petrochemischer Erzeugnisse, von Ammoniak und Aluminium erfasst werden, ebenso N2O-Emissionen aus der Produktion von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie Emissionen von perfluorierten Kohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Weiters wurde in der Revision der RL der Begriff der „Feuerungsanlage“ klargestellt, um eine unionsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.\\Ergänzend dazu soll die Neufassung des EZG auch dazu genützt werden, in den letzten Jahren aufgetretene Vollzugsprobleme zu bereinigen. Dazu gehört die Festlegung erhöhter Anforderungen bei der Eröffnung eines Kontos imEmissionshandelsregister ebenso wie die Einführung einer Bestimmung über die Kostentragung für die Zuteilungs- und Feststellungsverfahren gem EZG und die Schaffung einer Eingriffsmöglichkeit des BMLFUW in Genehmigungsbescheide unter bestimmten Voraussetzungen, um die Einheitlichkeit des Vollzugs hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten.
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