Das österreichische UVP-G 2000 differenziert hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung von Bürgerinitiativen zwischen der Einräumung der Parteistellung im „ordentlichen“ UVP-Verfahren und der Einräumung einer bloßen Beteiligtenstellung mit Recht auf Akteneinsicht im vereinfachten Verfahren. Anders als Umweltorganisationen sind Bürgerinitiativen damit in den vereinfachten UVP-Verfahren insbesondere nicht rechtsmittelbefugt. Dies wird nun vom VwGH als unionsrechtswidrig angesehen:
Der VwGH hielt im Erk vom 27. September 2018, Ro 2015/06/0008-7, fest, dass eine Bürgerinitiative nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen darstellt, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. In dieser Bestimmung wird somit eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen
Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist.
Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht steht, wird nur in jenem Ausmaß verdrängt, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 „ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)“, § 19 Abs. 2 leg. cit. als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs. 4 „oder als Beteiligte (Abs. 2)“ unangewendet zu bleiben haben.
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG betreffend den „Stadttunnel Feldkirch“ erweist sich somit im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur UVP-RL und der Aarhus-Konvention insofern als inhaltlich rechtswidrig, als es der Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren die Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit auch den Zugang zu Gericht verwehrt.