Hinweise auf zwei bemerkenswerte VwGH-E zur Bedeutung der SchIV und von Lärmgrenzwerten in Infrastrukturgenehmigungsverfahren:
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Auszug aus der Presseaussendung des VwGH: Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erteilte mit Bescheid vom 7. April 2010 die Genehmigung nach dem UVP?G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens „ÖBB?Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) ? Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie“ unter Einhaltung der angeordneten zwingenden Maßnahmen. Nach Auffassung der Behörde sei jedenfalls von der Umweltverträglichkeit des Vorhabens auszugehen.
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Zentrales Thema im Verwaltungsverfahren waren die Auswirkungen dieses Vorhabens (ua zweigleisiger Ausbau einer Hochleistungsstrecke, Anordnung von Überholgleisen, teilweise Erhöhung der Niveaulage, dadurch ermöglichte höhere Geschwindigkeiten, Verdichtung von Intervallen und Verstärkung des [Güter?]Verkehrsaufkommens in der Nachtzeit) in Bezug auf die daraus resultierende Lärmbelastung für Anrainer des Vorhabens. Dazu vermeinte die Behörde, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Schienenverkehrslärm?Immissionsschutzverordnung (SchIV) reiche, um die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (bezogen auf Lärmemissionen) bejaht werden könne.
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Der von einer Standortgemeinde angerufene Verwaltungsgerichtshof verwies auf sein Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, betreffend einen Teilabschnitt der Koralmbahn. Danach handelt es sich bei den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann.
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Der Hinweis der Behörde, die Grenzwerte der SchIV würden eingehalten, macht daher eine Auseinandersetzung mit dem Einfluss von Schallpegelspitzen auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung nicht entbehrlich. Der Sachverständigen aus dem Fachgebiet Humanmedizin hat nach einer Darlegung der gemäß SchIV einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte zunächst ausgeführt, dass ? trotz Lärmschutzwand an der Bahntrasse ? in den Gemeinden Achau und Münchendorf Gebäude bestehen, bei denen die Grenzwerte der SchIV an der Fassade nicht eingehalten würden; für diese Gebäude bestünde daher ein Anspruch auf objektseitige Lärmschutzmaßnahmen. Empfohlen wurde, allen Wohnanrainern, bei denen in der Betriebsphase trotz bahnseitiger Maßnahmen vor der Fassade von Schlafräumen Schallpegelspitzen von 70 dB und darüber zu erwarten sind, den kostenlosen Einbau von Schallschutzfenstern mit Schalldämmlüftern anzubieten, damit die nächtlichen Maximalpegel am Ohr des Schläfers 45 dB nicht überschreiten und ein ungestörter und erholsamer Nachtschlaf gewährleistet sei.
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Die Beschwerde war somit erfolgreich, der Genehmigungsbescheid wurde aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu beurteilen haben, ob die von den Sachverständigen geforderten Lärmschutzmaßnahmen geboten sind, um die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu gewährleisten.
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Auch die aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 2. März 2010 erteilte Genehmigung für das Vorhaben „ÖBB?Strecke Schwarzach/St. Veit ? Villach Hbf.Steinbach?Angertal Abschnitt Schlossbachgraben ? Angertal km 24,602 biskm 26,306″ wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, weil dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit dem Einwand, es sei eine Unterschreitung der Mindeststandards der SchIV geboten, nicht entsprochen wurde.