Der VwGH (28. 9. 2011, 2009/04/0205) hat vor kurzem bestätigt, dass Verwaltungsstrafen wegen Übertretung umweltrechtlicher Verwaltungsvorschriften keiner Auskunft nach dem UIG zugänglich sind.\
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Im Ausgangssachverfahren war die Bf der Auffassung, eine näher bezeichnete Gesellschaft habe mit ihrer Abluftreinigungsanlage die Grenzwerte der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl II 1998/1, überschritten. Daher stellte die Bf aus diesem Anlass bei der zuständigen BH das Ersuchen um Erteilung folgender Auskünfte:\
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„Wie viele Strafverfahren gegen das Unternehmen wurden seit 1. 1. 2000 rechtskräftig abgeschlossen? Welche Strafen wurden dabei jeweils verhängt?“\
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Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Ersuchen im Instanzenzug keine Folge gegeben. Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab.\
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Der VwGH wies zunächst darauf hin, dass nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden kann. Schon aus diesem Grund sei die Nichterteilung einer Auskunft zur Frage, wie viele Strafverfahren gegen ein Unternehmen rechtskräftig abgeschlossen wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.\
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Im Übrigen habe die belangte Behörde auch zu Recht angenommen, dass die Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen keine Umweltinformation nach § 2 UIG sind: Das UIG sei in Umsetzung der RL 90/313/EWG erlassen worden und demnach sei die zu dieser RL ergangene Rsp des EuGH im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Beschwerdefall maßgeblich (vgl etwa EuGH 12. 6. 2003, C-316/01, Eva Glawischnig gegen BMSG, wonach die Zahl der verhängten Verwaltungsstrafen und die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt iSd RL 90/313/EWG sind).\
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Zuletzt verneinte der VwGH noch die Zulässigkeit der Auskunftserteilung gem § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 mangels überwiegender berechtigter Interessen der Bf.\
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