Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 24.01.2013 eine durchwegs richtungsweisende Entscheidung betreffend § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG getroffen. Unter anderem heißt es dort, dass es „für die Erfüllung der in […] Altlastenbeitragsfreiheit erforderlich [ist], dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden […]. Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 2 legcit (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c legcit (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs 1 legcit erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen […], die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 legcit für ein gegenteiliges Normenverständnis.„\\Insbesondere letzter Ausspruch ist dabei durchwegs kritisch zu hinterfragen. Der Gesetzgeber des AlSAG war sich nämlich durchwegs bewusst, dass für bestimmte Beitragsbefreiungen Bewilligungen erforderlich sein sollen, was er beispielsweise durch die Beifügung des Wortes „zulässigerweise“ zu erkennen gegeben hat (vgl zB § 3 Abs 1a Z 5 AlSAG). Für manche Beitragstatbestände oder -befreiungen ist genau ein solcher Zusatz nicht vorgesehen, unter anderem auch der „Zwischenlagerungstatbestand“ des § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG, für den die Auslegung des Gerichtshofs wohl auch anwendbar wäre. Warum also der Wortlaut der vom Gerichtshof behandelten Bestimmung nicht ein anderes Auslegungsergebnis ermöglichen soll, bleibt vorerst unklar.\\Gleichermaßen kann man auch den Hinweis auf Sinn und Zweck der Bestimmung kritisch hinterfragen. Im Endeffekt bedeutet nämlich die Entscheidung des VwGH nichts anderes, als dass ein rechtswidriger Zustand welcher Art auch immer (bezogen auf die Zwischenlagerung) die Beitragsfreiheit für Zwischenlagerungen bis zu ein oder drei Jahren vom ersten Tag der Lagerung weg beseitigt. Wie weit dies gehen könnte, sollen die nachfolgenden Beispiele illustrieren:\\
Zwischenlagerung in einem anlagenrechtlich genehmigten Zwischenlager (zB GewO, AWG) jedoch ohne ausreichende abfallrechtliche Erlaubnis (konkrete Abfallart nicht vom Konsens erfasst) => Beitragspflicht ab dem ersten Tag?
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Zwischenlagerung ohne anlagenrechtliche Bewilligung aber grundsätzlich den Vorgaben der §§ 1 und 15 AWG 2002 entsprechend => Beitragspflicht ab dem ersten Tag?
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Überschreitung anlagenrechtlich bewilligter Lagerkapazitäten => Beitragspflicht ab dem ersten Tag? Wenn ja: In welchem Ausmaß (nur die Überlagerung oder – weil eben rechtswidrig – für die gesamte Menge)?
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Verfüllungen und Geländemodellierungen, die wasserrechtlich aber (noch) nicht naturschutzrechtlich (vgl zB die Ausnahme im NÖ NSchG für eine kurzfristige Abfallablagerung) bewilligt ist => Beitragspflicht ab dem ersten Tag?
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\Der geneigte Leser merkt sofort, dass man zumindest im ersten und dritten Beispiel wohl rasch an die Grenze dessen stößt, was nach Sinn und Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG zu einem verhältnismäßigen Ergebnis führen würde. Zudem darf nicht übersehen werden, dass es sich beim AlSAG um ein Abgabengesetz handelt, wo es schon reichlich kühn anmutet, dem eindeutigen Wortlaut (§ 3 Abs 1 Z 1 AlSAG spricht eben nirgendwo von der „Zulässigkeit“) für eine Beitragsfreiheit ein weiteres Tatbestandselement hinzuzuinterpretieren.\\Es bleibt daher zu hoffen, dass im Zuge weiterer Verfahren möglichst rasch für Klarheit durch den VwGH gesorgt wird, ob unreflektiert jede noch so kleine Rechtswidrigkeit die Beitragsfreiheit vernichtet. Dies umso mehr, als in der Praxis beobachtet werden kann, dass sich die für die Einhebung des Altlastensanierungsbeitrags zuständigen Zollbehörden seit geraumer Zeit ausschließlich auf das hier besprochene Judikat berufen.
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