Der VwGH (11. 9. 2013, 2011/04/0178 [EU 2013/0003]) hat kürzlich in einem Verfahren betr die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas (§ 119 MinroG) im Rahmen einer Aufschlussbohrung ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der UVP-RL 85/337/EWG an den EuGH gestellt.\ \ Konkret betrifft das Ausgangsverfahren Art iVn Anhang I Z 14 der alten RL 85/337/EWG.\ \ Der VwGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\ 1. Handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, um eine „Gewinnung von … Erdgas zu gewerblichen Zwecken“ nach Anhang I Nr 14 der RL 85/337/EWG des Rates vom 27. 6. 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten idF der RL 2009/31/EG (RL 85/337/EWG)?\ Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird, werden folgende weitere Fragen gestellt:\ 2. Steht Anhang I Nr 14 der RL 85/337/EWG einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr 14 der RL 85/337/EWG genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die „Förderung pro Sonde“ knüpft?\ 3. Ist die RL 85/337/EWG dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat?\ \ Der Volltext des Vorabentscheidungsersuchens ist derzeit hier abrufbar (Link). Im Ausgangsverfahren ist noch die RL 85/337/EWG idF der RL 2009/31/EG anzuwenden. Die nunmehr geltende RL 2011/92/EU ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich, weil diese nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist. Der VwGH weist aber darauf hin, dass die entscheidenden Bestimmungen durch die neue UVP-RL nicht geändert worden seien.
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