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VwGH zur Parteistellung von Nachbarn im Abhahmeverfahren gem § 20 UVP-G

Der VwGH hat mit Erk vom 20. 6. 2013, Zlen. 2012/06/0092, 0093 die nachträgliche Genehmigung für eine Projektänderung des Vorhabens „Spielberg NEU“ aufgehoben und gleichzeitig  wichtige Aussagen zum Anwendungsbereich des § 20 Abs 4 UVP-G (idF BGBl I 2009/87) getätigt.

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(Auszug aus der Presseaussendung des GH)

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Das mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2007 nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigte „Vorhaben Spielberg NEU“ beinhaltete auch die Errichtung des sogenannten „Partnergebäudes. Während der Ausführung änderte die Projektwerberin ihr Vorhaben insofern, als anstelle des ursprünglich geplanten und genehmigten Partnergebäudes mit Flügel und Tribünen für insgesamt 6.832 Personen eine Überlastschüttung (Erdwall) errichtet wurde, die bis zur Realisierung des ursprünglich geplanten Partnergebäudes erhalten bleiben soll. Im Zuge eines sog. Abnahmeverfahrens wurde die Überlastschüttung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2011 als geringfügige Abweichung genehmigt. Diesem Abnahmeverfahren wurden zwei betroffene Nachbarn nicht beigezogen. Ihre Anträge auf Zuerkennung ihrer Parteistellung wies die Steiermärkische Landesregierung ab; die Berufungen an den Umweltsenat blieben erfolglos (Bescheide vom 30. April 2012).

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Dagegen wandten sich die Nachbarn an den Verwaltungsgerichtshof, der die Frage zu prüfen hatte, ob Nachbarn/Nachbarinnen, die grundsätzlich von den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens gefährdet oder belästigt werden können, im Verfahren zur Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 Parteistellung haben, wenn gemäß dessen Abs. 4 im Rahmen des Abnahmebescheides Abweichungen vom ursprünglich genehmigten Vorhaben nachträglich genehmigt werden sollen. Nach § 20 UVP-G 2000 muss die Projektwerberin vor Inbetriebnahme die Fertigstellung anzeigen, worauf die Behörde eine Abnahmeprüfung durchführt. Entspricht die Ausführung der Genehmigung, ergeht ein Abnahmebescheid. Werden hingegen Abweichungen von der Genehmigung festgestellt, muss die Behörde deren Beseitigung auftragen; allerdings besteht die Möglichkeit, dass geringfügiger Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nachträglich genehmigt werden, wenn sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, müssen somit im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen gehört werden; ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des weiteren Verfahrens. Im vorliegenden Fall ist gerade strittig, ob die Nachbarn durch den Erdwall anders betroffen sein können als bei Errichtung des Vorhabens in der genehmigten Form. Es war ihnen mangels Parteistellung nicht möglich, zu überprüfen, ob sich etwa die Schallauswirkungen bei Verwirklichung der Überlastschüttung innerhalb des genehmigten Immissionskontingentes bewegen oder dieses allenfalls übersteigen. Sie rügen daher zu Recht, dass es ihnen mangels Zuerkennung der Parteistellung nicht möglich war, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu erlangen, dazu Stellung zu nehmen und somit ihre Interessen wahrzunehmen.

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Ob, wie die Behörden meinen, die Nachbarn nicht anders als bisher betroffen bzw. teilweise sogar besser vor den Lärmimmissionen geschützt seien als bei Errichtung des genehmigten Partnergebäudes, kann erst beurteilt werden, wenn den Nachbarn im Rahmen des Abnahmeprüfungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt wurde. Da die Behörden in Verkennung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 die Anträge der Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Abnahmeprüfungsverfahren abwies, belastete sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden.

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