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Peter Sander

VwGH zur Rückwirkung der Parteistellung von Umweltorganisationen

Die Geschichte der Schwarzen Sulm ist um ein Kapitel reicher. Und auch für die Frage der Umsetzung und Geltung der Aarhus Konvention gibt es spannende Neuigkeiten mit den Entscheidungen des VwGH in den Rechtssachen Ra 2018/07/0410-9 und Ra 2018/07/0380 bis 0382-9. Die Fälle betreffen beide das umstrittene Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, beziehen sich jedoch auf verschiedene Verfahren. Auch die zwei Revisionen wurden einmal von anerkannten Umweltorganisationen (UO) und einmal von Projektwerberseite geführt. In beiden Fällen ließ der VwGH die ao. Revision zu, wies diese in der Sache dann jedoch ab.

Aber der Reihe nach: der erste Fall Ra 2018/07/0410-9 behandelt die Revision zweier UO, mit der diese die Parteistellung als übergangene Partei im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2007 zu erlangen suchten. Dem Antrag gingen bereits Bemühungen aus 2012 voraus, als der gegenständliche Bescheid nach seiner Aufhebung durch das Ministerium und einem Umweg über den VfGH überraschend wieder in Kraft gesetzt wurde.

Unbenommen der durchaus komplexen Verfahrenshistorie hatte der VwGH sich jedoch vor allem mit einer Frage zu befassen: Wie weit reicht das Recht von UO zurück, umwelt- bzw. wasserrechtliche Bescheide anzufechten, bei denen sie entgegen geltendem Unionsrecht nicht als Parteien gehört wurden? Grund für die Frage war natürlich die Weigerung des österreichischen Gesetzgebers zur (ordentlichen) Umsetzung des Zugangs zu Gerichten nach Art 9 Abs 2 bzw. 3 der Aarhus Konvention und das daraus resultierende EuGH-Urteil „Protect“ (EuGH 20.12.2017 C-664/15, siehe dazu bereits den Beitrag von Dieter Altenburger). Aufgrund der Tatsache, dass sich der EuGH in Protect nicht zur Rückwirkung äußerte sowie wegen des Inkrafttretens der Aarhus Konvention 2003 und der Ratifikation durch die EU und Österreich 2005 war eine höchstgerichtliche Entscheidung in der Sache nur eine Frage der Zeit. Die Hürde der Revisionszulässigkeit wurde dabei angesichts fehlender Judikatur zu der Frage, insbesondere seit Inkrafttreten des Aarhus-Beteiligungsgesetzes, in beiden Fällen genommen (vgl Ra 2018/07/0410-9, Rz 39ff).

Die Grenze ist die Grundrechtecharta…

In einem ersten inhaltlichen Prüfschritt verwarf der VwGH den Verweis der Revisionsgegner (hier: der Projektwerber) auf die als „pipeline Judikatur“ bekannte Rsp des EuGH (statt vieler EuGH 9.8.1994 C-396/92, Bund Naturschutz in Bayern). Bei dieser, in mehreren Fällen fortgeschriebenen Judikaturlinie beschäftigte sich der Gerichtshof primär mit der Frage der Anwendbarkeit unionsrechtlicher Vorschriften auf laufende Verfahren und kam dabei zum Schluss, dass Verfahren, deren Antrag vor Inkrafttreten der Vorschriften eingebracht wurde, diesen nicht nachträglich unterworfen werden könnten. Zurecht verneinte der VwGH die Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall mit Verweis auf deren Fortentwicklung durch den EuGH, allen voran im Urteil Altrip (EuGH 7.12.2013 C-72/12, Altrip). In diesem wurde nämlich bereits klargestellt, dass sich die pipeline Judikatur eben gerade nicht auf die rein prozessuale Einräumung von Rechtsschutz der Öffentlichkeit umlegen lässt.

Dennoch kommt der VwGH im nächsten Schritt zum Schluss, dass wiewohl die Aarhus Konvention bereits seit 2003 in Kraft und seit 2005 ratifiziert ist, eine Anwendung auf den gegenständlichen Fall ausscheidet. Mit Verweis auf Protect schließt der Gerichtshof, dass der sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsschutz primär aus Art 47 GRC erfließe, der der Aarhus Konvention zum rechtlichen Durchbruch verhilft. Nur in Verbindung mit diesem ergeben sich die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten aus der Konvention. Somit wäre natürlich auch das Inkrafttreten der GRC die logische Grenze der Rückwirkung des Rechtsschutzes für die übergangenen UO.

Das ist zwar in sich schlüssig und sicher im Interesse der Rechtssicherheit von Projektwerbenden, lässt aber die Frage zurück, warum das Konzept des „fair trial“ des Art 47 GRC erst mit 2009 als im Rechtsbestand der Union gesehen werden sollte. War dieses doch auch zuvor ein anerkannter Rechtsgrundsatz nicht zuletzt der EMRK und des EuGH. Der VwGH zitiert dazu auch die Urteile "Braunbär 1" (EuGH 22.06.2009 C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK) und andere, übersieht jedoch die wesentliche Änderung in der Judikatur des EuGH, indem ab "Braunbär 2" (EuGH 08.11.2016 C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK) und v.a. Protect die Wirkung der Aarhus Konvention zur Auslegung der Richtlinien selbst herangezogen wird, nicht jedoch auf deren direkte Anwendbarkeit abgestellt wird. Der VwGH sieht korrekterweise die Anwendung des Art 47 GRC im Zusammenhang mit Art 9 Abs 2 und 3 der Aarhus Konvention, verkennt aber die Wirkung der Konvention als Teil des Unionsrechts, wie vom EuGH ausgesprochen.

…aber nur die Grundrechtecharta

Im zweiten Fall (Ra 2018/07/0380 bis 0382-9) stellte sich die inhaltlich idente Frage hinsichtlich der Rückwirkung, dieses Mal jedoch ausgehend von einer Revision gegen die vom LVwG Steiermark zuerkannte Parteistellung an UO im Trassenänderungsverfahren des Kraftwerkes Schwarze Sulm aus 2015. Der VwGH hielt dazu fest, dass auch in Trassenänderungsverfahren nicht per se und auch im gegenständlichen Verfahren nicht a priori eine Verschlechterung iSd Art 4 der WRRL ausgeschlossen werden könnte bzw. konnte. Da dies nicht möglich war, ist der unionsrechtliche Schutz über die Frage des Verschlechterungsverbots anzuwenden und die Parteistellung folgend EuGH Protect jedenfalls zu gewähren – und dies über die Grenze der bloß einjährigen Rückwirkungsfrist des § 145 Abs 15 WRG (idF des Aarhus-BeteiligungsG) hinaus.

Auch verwarf der VwGH den Einwand, die UO seien präkludiert mit Hinweis auf die sehr ausführlichen Abschnitte aus EuGH Protect. Er wies daher auch die Revision von Projektwerberseite ab.

Exkurs: VwGH zu Karoline Gruber und UVP-Parteistellung in Materienverfahren

In Ra 2018/07/0410-9 geht der VwGH noch auf die Frage der Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit in Materienverfahren ein, die ihnen aufgrund der Rechtssache Gruber (EuGH 16.04.2014 C-570/13, Gruber, siehe ebenfalls Dieter Altenburger) hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zukommt. So stellt der Gerichtshof fest, dass zwar prinzipiell Parteistellung zu gewähren sei, nicht jedoch in einem bereits abgeschlossenen Verfahren, wenn noch ein anderes Verfahren zum gleichen Projekt läuft, in dem die Geltendmachung erfolgen kann. Mit anderen Worten: solange noch die Chance besteht bspw in einem forstrechtlichen Verfahren die vermeintliche UVP-Pflicht einzubringen, muss keine Parteistellung in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Wasserrechtsverfahren gewährt werden.

Auswirkungen konkret und abstrakt

Konkret stellen die beiden Entscheidungen klar, in welchen der genannten Verfahren Parteistellung einzuräumen ist. Abstrakt reicht die Wirkung der Entscheidung natürlich deutlich weiter. Erstmals stellt ein Höchstgericht fest, wie weit die Rückwirkung des Protect Urteils zu reichen hat, nämlich bis zum Inkrafttreten der GRC 2009. Beachtlich ist auch, dass der VwGH dabei explizit auch keine Notwendigkeit der erneuten Vorlage an den EuGH gesehen hat (Ra 2018/07/0380 bis 0382-9, Rz 45). Höchst relevant sind die Entscheidungen auch für die teilweise bereits erfolgte Aarhus-Umsetzung des Bundes (WRG, IG-L, AWG) und Niederösterreich sowie die laufenden Umsetzungen in den Landesgesetzen (Vorlagen aus Vorarlberg, OÖ, Steiermark). Bestärkt dürfen sich dort auch die kritischen Stimmen sehen, die bereits vorgebracht hatten, dass die in allen bisherigen Gesetzesbeschlüssen gefasste Rückwirkungsfrist von einem Jahr jedenfalls nicht ausreiche.

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