OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 6/13s hat zum § 16 des Stmk WaldschutzG iVm den §§ 1295 Abs 1, 1489 ABGB § ausgesprochen: Gem § 16 Abs 1 Stmk WaldschutzG hat der Bund nach einem Waldbrand den an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren die entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen, wobei die Ersatzpflicht von der BVB mit Bescheid festzusetzen ist. Dabei handelt es sich um einen Fall der Schadensverlagerung auf den Bund. Der Bund kann gem § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG vom Verursacher des Waldbrandes Schadenersatz verlangen. Die Verjährung dieses Anspruchs nach § 1489 ABGB beginnt erst ab Kenntnis des Bundes (dh des für die Geltendmachung zuständigen Referatsleiters) von Schaden und Schädiger zu laufen, dh im Regelfall frühestens mit der Zustellung des Bescheides über die Kostentragungspflicht. Der Wissensstand der Bezirksverwaltungsbehörde ist dem Bund nicht zuzurechnen. In einem Zwischenurteil über die Verjährung iSd § 393a ZPO ist kein Kostenersatz zuzusprechen; analog § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO ist die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten.
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