Vor einigen Tagen wurden von Nicolas Raschauer an dieser Stelle zwei Erkenntnisse des VwGH zur 380 kV-Leitung in Oberösterreich bzw Salzburg besprochen. Wesentliche Fragestellung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war, dass die Projektgegner des UVP-pflichtigen Vorhabens der Errichtung einer 380 KV-Leitung zwischen Oberösterreich und Salzburg („Salzburgleitung“) versucht haben, die teilweise Verkabelung der als Freileitung zur Genehmigung eingereichten Starkstromleitung im Wege einer Vorschreibung durch die Behörden zu erreichen. In seiner Entscheidung haben sich sowohl der VwGH als auch der Umweltsenat im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine teilweise oder gänzliche Verkabelung (noch) nicht dem Stand der Technik entsprechen würde.\ \ Schlussendlich hat sich der VwGH jedoch nicht nur damit auseinandergesetzt, dass eine solche Vorschreibung nur dann möglich gewesen wäre, wenn die teilweise oder gänzliche Verkabelung eben dem Stand der Technik entsprochen hätte, sondern ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer „aus mehreren Gründen“ nicht zum Erfolg führen könne. Ein anderer Grund ist laut VwGH die Tatsache, dass nur über etwas abgesprochen werden könne, „das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen“. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 24.6.2009, GZ 2007/05/0096 und GZ 2007/05/0111 (ebenfalls betreffend die 380-kV-Leitung, „Steiermarkleitung“), in deren zugrundeliegenden Verfahren diese Forderung ebenfalls von Projektgegnerseite gelten gemacht worden ist, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass eine vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage haben könne. Bei der Auflagenvorschreibung sei nämlich der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben dürfe, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren. „Ausgeschlossen sind daher sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die dem vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss“.\ \ Dieser „andere Lösungsweg“ erscheint aus meiner Sicht insbesondere deswegen erwähnenswert, da der Gerichtshof die Forderung einer Partei, zur teilweisen oder gänzlichen Verkabelung einer Freileitung, welche ungeachtet des Stands der Technik technisch jedenfalls möglich wäre, zu kurz gegriffen ausschließlich unter dem Aspekt der Vorschreibung von Auflagen und als aliud abtut. Wünschenswert wäre es meines Erachtens aber gewesen, dass sich der VwGH mit der dem UVP-G 2000 eigenen Möglichkeit, nicht nur Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, sondern auch ein Vorhaben unter „Projektsmodifikationen“ (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000) zu genehmigen. Das UVP-G 2000 sieht nämlich gleichsam als eine Art Systembruch zum sonstigen Anlagenrecht ausdrücklich die Möglichkeit von Projektsmodifikationen vor, welche alleine bereits bei einer Wortinterpretation über die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen deutlich hinausgehende Eingriffe in den Antrags- und Bewilligungsgegenstand auch noch während des Verfahrens erlauben würden. Wünschenswert wäre es daher gewesen, wenn sich der VwGH mit der Abgrenzung von Projektsmodifikationen und „normalen“ Auflagen auseinandergesetzt hätte, da dies für die Praxis wesentlich mehr Klarstellung gebracht hätte als lediglich der Verweis auf die Definition von Auflagen.\ \ Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Begriffsabgrenzung in einem der zukünftigen Judikate nachgeholt werden wird.
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