WRG: Eigenmächtig vorgenommene Neuerung
Der VwGH hat zu § 138 Abs 1 und Abs 2 WRG ausgesprochen: Wurde im Fall einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung dieser Neuerung rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig davon, ob die nachträgliche Bewiligung aus eigenen Stücken beantragt wurde oder die Behörde vor dieser Antragstellung gem § 138 Abs 2 WRG 1959 den (Alternativ-)Auftrag erteilt hat, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen.\ \ Eine Anordnung des Nachholens unterlassener Arbeiten – als gelinderes Mittel – kann hingegen nicht erfolgen, weil von einer „unterlassenen Arbeit“ nur gesprochen werden kann, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit – aufgrund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides – besteht.\ \ VwGH 26. 1. 2012, 2011/07/0112