Die WRG-Novelle 2013 ist in den Begutachtungsprozess gestartet, worauf hier von Nicolas Raschauer bereits hingewiesen worden ist. Neben einigen redaktionellen Anpassungen enthält sie vor allem die neuen Vorschriften über den Bodenzustandsbericht entsprechend Art 22 Abs 2 der Industrieemissionsrichtlinie (IERL). Hinkünftig muss jeder Betreiber einer Anlage, in der eine IPPC-pflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, gemäß § 134a WRG einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens erstellen, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder eine bestehende Anlagegenehmigung „aktualisiert“ wird. Nähere Bestimmungen über diesen Bericht kann der BMLFUW per Verordnung festlegen (§ 135a Abs 2). Hier ist ausweislich der erläuternden Bemerkungen an frühere genehmigte Nutzungen, die Flächenwidmung, Versiegelungen, das Porenvolumen, Aufbau und Beschaffenheit des Bodens und des Untergrundes, Durchlässigkeiten, Abstandsgeschwindigkeiten und Grundwasserströmungsverhältnisse und Angaben zur Menge an relevanten gefährlichen Stoffen sowie Mess- und Untersuchungsprogramme gedacht. Korrespondierend dazu ist hinkünftig nach § 29a WRG eine letztmalige Bewertung vor Anlagenstilllegung durchzuführen. Problematisch erscheint die gewählte Formulierung der „Aktualisierung“ zu sein, lässt uns der Gesetzgeber doch im Unklaren, was damit gemeint sein könnte. Betrachtet man nun die entsprechende Bestimmung in der IERL (Art 22 Abs 2), ist ein solcher Bericht über die mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers zu erstellen und der zuständigen Behörde zu unterbreiten, „bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für diese Anlage erneuert wird“. Ausdrücklich ist in der Richtlinie nicht von der Aktualisierung die Rede. Unter Aktualisierung wird mit Bezug auf Art 21 IERL wohl auch nicht die gesamte Genehmigung gemeint sein, sondern eben nur die Überprüfung und gegebenenfalls vorzunehmende Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde im Rahmen der regelmäßigen amtswegigen Überprüfungen von IPPC-Anlagen. Insbesondere da auch Art 22 IERL eher auf die Änderung der Genehmigung denn auf die amtswegige Aktualisierung der Genehmigungsauflagen abzustellen scheint (arg „erneuern“) wird wohl § 134a WRG in der vorgelegten Entwurfsfassung der WRG-Novelle 2013 einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass bei bestehenden Anlagen nicht bei der amtswegig vorzunehmenden Aktualisierung von Bewilligungsauflagen iSd Art 21 IERL eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden muss, sondern wohl nur dann – wenn regelmäßig auf Antrag des Anlagenbetreibers – eine Erneuerung oder (in der österreichischen Diktion) wesentliche Änderung der Anlage durchgeführt wird. Ohne auf die weiteren Änderungen im Hinblick auf die Einführung der Verwaltungsgerichte einzugehen darf noch auf folgende weitere Details der Novelle hingewiesen werden:
In § 33b Abs 6 WRG soll vorgesehen werden, dass für IPPC-Anlagen dann strengere Regelungen als in österreichischen Verordnungen vorgeschrieben werden können, wenn eine BVT-Schlussfolgerung eben einen strengeren Grenzwert enthält, jedoch noch keine Umsetzung in einer generellen (österreichischen) Norm erfolgt ist. Mit anderen Worten: Auch im Bereich des WRG wird das aus der AWG-Novelle zur Umsetzung der IERL bereits bekannte System, dass jedenfalls immer die strengste Grenzwertvorschrift heranzuziehen ist, gleich ob sie in einer BVT-Schlussfolgerung aber in einer nationalen Abwasseremissionsverordnung enthalten ist;
Aufgrund der Aufhebung bestimmter Bestimmungen über das wasserwirtschaftliche Planungsorgan durch VfGH vom 16.3.2012, G 126/11, werden zudem die Vorschriften über das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und dessen Parteistellung umfassend novelliert. Begrüßenswert ist dabei vor allem eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Bestimmung in einem dem § 55 WRG neu hinzuzufügenden Abs 6: Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu laden. Weiters sind in die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (aus welchen Gründen auch immer) an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Dieses Verlangen auf Übersendung der Verhandlungsakten ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen, eine Stellungnahme ist längstens innerhalb von zwei Wochen (wohl ab Übersendung der Kopien der Verhandlungsakten) abzugeben. So begrüßenswert diese Regelung ist, so seltsam mutet es an, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan immer dann nur Anhörungsrechte besitzen soll, wenn der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen sein könnte; denkt man an aufsichtsbehördliche Rechte könnte dies öfters der Fall sein, als der Gesetzgeber gemeint haben könnte. Warum überdies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan als Verfahrenspartei besondere Rechte (Kopienübermittlung) erhält, die andere Parteien in dieser Form nicht haben, wird nicht näher begründet;
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist bekanntlich ja auch zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Vorhaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen nach § 104a WRG beizuziehen. Dort wurde dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan bereits bisher eine Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt. Diese wird nun mit einem inhaltlichen Rahmen versehen: Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan steht ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht nämlich nur dann zu, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist, oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf § 104a Abs 2 WRG abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgan widerspricht. Abweichend von den allgemeinen Regelungen des VwGVG beträgt die Beschwerdefrist in solchen Fällen drei Monate. Auch hier bleibt offen, ob diese Sonderstellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch dann bestehen soll, wenn der Landeshauptmann Behörde sein könnte;
In § 135 WRG soll eine Abgrenzung von Anlagen im Grenz- und Nahbereich von Wasser- und Eisenbahnrecht erfolgen. Hinkünftig soll dabei der Grundsatz gelten, dass sämtliche wasserbauliche Anlagen, also das Kraftwerk als Ganzes, der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfen, während sämtliche Anlagen zwischen dem Endpunkt des Einlaufstollens einschließlich des Einlaufschiebers vor der Druckleitung und der Stelle, an der das Wasser nach dem Durchlauf durch die Turbinenanlage wieder in ein öffentliches oder in ein obertägiges Privatgewässer eingeleitet wird, zusätzlich der Bewilligung der Eisenbahnbehörde bedürfen sollen. Bei allen anderen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die öffentliche oder obertägige Privatgewässer berühren, sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden;
Schlussendlich ist noch auf die Ergänzung der Formulierung der Strafbestimmung des § 137 Abs 1 Z 1 hinzuweisen, wo ausweislich der erläuternden Bemerkungen „zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten“ auch klargestellt wird, dass auch eine „nicht vollständige Anzeige bzw. Meldung ? dh ohne Anschluss der erforderlichen Unterlagen – eine Verwaltungsübertretung darstellt“. Da einige dieser Anzeigen und Mitteilungen, die von der Strafbestimmung umfasst sind, meines Erachtens als Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen sind und daher Verwaltungshandeln der Wasserrechtsbehörde nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften des AVG auslösen, würde die vom Gesetzgeber hier offensichtlich intendierte Kriminalisierung der Vorlage unvollständiger Unterlagen wohl den Bestimmungen über den Verbesserungsauftrag zuwiderlaufen. Hier wird man wohl die ersten paar Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang abwarten müssen, ob eine solch strenge Auslegung, wie sie offensichtlich dem Gesetzgeber vorschwebt, hier Bestand haben kann.
Die Begutachtungsfrist läuft noch bis zum 02.04.2013.