Vor kurzem hat die Kommission ihre Überlegungen für die zukünftige Energiebesteuerung dargelegt und eine Novelle zur Rl 2003/96/EG in Aussicht gestellt (vgl KOM 2011/169).\ \ Die Kommission will die Energiebesteuerung auf die energie- und klimapolitischen Ziele der EU bis 2020 ausrichten, indem die Steuersätze am CO2-Gehalt und am Energiegehalt anknüpfen. Die CO2-abhängige Steuerkomponente soll CO2-armen Kraft- und Heizstoffen einen Vorteil verschaffen und erfasst alle Verbraucher von Kraft- und Heizstoffen, die nicht dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.\ \ Auch wenn die geplante engere Abstimmung des Energiebesteuerungsregimes mit dem EU-Emissionsrechtehandelssystem durchaus diskutabel erscheint, darf nicht übersehen werden, dass die geplanten Mindeststeuersätze (insb die CO2-abhängige Komponente) den Mitgliedstaaten erst recht wieder zahlreiche Freiheiten überlässt, da sie über die Steuersätze hinausgehen können. Überlegenswert wäre es daher, die CO2-bezogenen Steuersätze EU-weit einheitlich zu harmonisieren oder Kraft- und Heizstoffe generell in den Emissionsrechtehandel einzubeziehen.
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25./26.09.2024
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