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Peter Sander

Zum Umfang der Begründungspflicht – Anmerkungen zur Umweltsenatsentscheidung zum GDG Klagenfur

Mit der Entscheidung des Umweltsenates vom 10.4.2012, US 3A/2010/23, ist die teilweise schon lange erwartete Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk) in Klagenfurt ergangen, die auch medial großen Niederschlag gefunden hat. In der Sache selbst hat der Umweltsenat zunächst unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung den Befund des Fachgutachtens der erstinstanzlichen Behörde über die Ein-/Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als nicht ausreichend kritisiert. Insbesondere ist dabei hervorgestrichen worden, dass keine Planskizzen oder Fotos (vgl VwGH 28.3.1985, 83/06/0084) oder sonstige Anhaltspunkte der charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortbildes (vgl VwGH 13.3.1983, 83/05/0097) enthalten gewesen seien. Dieser Mangel hat sich jedoch im Rahmen des Verfahrens vor dem Umweltsenat durch Beiziehung eines Gutachters aus dem Bereich Landschafts- und Ortsbild insofern lösen lassen, als dass Sichtraumanalysen und entsprechende Dokumentationen nachgeholt worden sind. In der Beurteilung selbst ist zumindest der Gutachtensteil des erstinstanzlichen Verfahrens insofern bestätigt worden, als dass der Landschafts- und Ortsbildschutz im konkreten Fall einer Bewilligung nicht entgegen stehen würde.\ \ Dennoch hat der Umweltsenat im Endeffekt den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid behoben – und zwar aus Gründen unzumutbarer Belästigung durch zusätzliche Nebeltage. Dies im Wesentlichen aus dem Grund, weil die erstinstanzliche Behörde ein beigebrachtes Gutachten eines Sachverständigen für nicht schlüssig erachtet hat. Dies hat in weiterer Folge den Umweltsenat dazu veranlasst, ein Gutachten zur Feststellung der Plausibilität dieses von der erstinstanzlichen Behörde als unschlüssig erachteten Gutachtens einzuholen. Obwohl dieses im Rahmen des Berufungsverfahrens einholte Gutachten genauso wie das von der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich seiner Schlüssigkeit angezweifelte Gutachten mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der möglicherweise zu erwartenden Nebeltage behaftet war, sind sie im Endeffekt zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt, nämlich dass eine zusätzliche Nebelbildung im Klagenfurter Becken durch den Betrieb des Kraftwerkes nicht ausgeschlossen wäre und zwei der im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten tatsächlich eine abschätzbare Auswirkungsbetrachtung zulassen würden. Auf dieser Basis hat zwar der vom Umweltsenat bestellte umweltmedizinische Sachverständige klargestellt, dass Nebel- und Wolkenbildung zu keinerlei Gesundheitsstörungen oder Gefährdungen des Lebens an sich führen würden, aber – wiederum unter Berufung auf VwGH-Judikatur – unter Umständen sehr wohl eine Belästigung darstellen könnte.\ \ Nach einer ausführlichen Beschäftigung mit den gutachterlichen Feststellungen sind die Überlegungen des Umweltsenates, die schlussendlich zu Abweisung des Genehmigungsantrag geführt haben erstaunlich knapp geraten: Hinsichtlich der im Klagenfurter Becken bestehenden Hochnebeltage und Hochnebeltage mit Auflösung kommt es (grob gesprochen) zu einer Verdopplung dieser Nebeltage, bei niederschlagsreichen Wintern kommt es – je nach dem, welchem Gutachten man folgt – zu einer Erhöhung der Nebeltage um rund 11 % oder sogar zu keiner Erhöhung. In weiterer Folge wird dann festgestellt, dass zwar keine medizinische Auswirkung auf einen durchschnittlichen, normal empfindsamen Erwachsenen oder ein solches Kind festzustellen ist, jedoch die zusätzliche Nebelbelastung ein Ausmaß, das weder im Rahmen ortüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre, überschreiten würde. Trotz der ausführlichen Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten unterlässt der Umweltsenat in diesem Punkt eine Begründung und hält recht knapp gefasst lediglich folgendes fest: „Eine medizinische Auswirkung auf einen durchschnittlichen, normal empfindenden Erwachsenen und ein durchschnittliches normal empfindendes Kind ist zwar nicht feststellbar, die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die festgestellte zusätzliche Nebelbelastung überschreitet aber doch ein Ausmaß, das weder im Rahmen ortsüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Klagenfurter Becken mit den als Ist-Zustand festgestellten Nebeltagen von 14 bis 17% und weiteren 17 bis 20% an Nebeltagen mit Auflösung erheblich zu Nebelbildung neigt.“\ \ Zwar ist die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung – iSd § 77 Abs 2 GewO – eine Rechtsfrage (vgl zB Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO³, § 77, Rz 36), doch verlangt der Gerichtshof dabei regelmäßig, dass eine Darstellung des Gutachtens eines Sachverständigen, oder die bei seiner Bewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, damit im allgemeinen der aus dem AVG ableitenden Begründungspflicht Genüge getan wird (so bereits VwGH 13.9.1978, 1835/77). Wenn also das einzige Begründungselement für die Unzumutbarkeit im gegenständlichen Bescheid der Halbsatz ist, dass die „zusätzliche Nebelbelastung […] aber doch ein Ausmaß [überschreitet], das weder im Rahmen ortüblicher Schwankungsbreiten noch den Nachbarn zumutbar wäre“, darf meines Erachtens mit Fug und Recht bezweifelt werden, ob diese knappe Begründung in einem allfälligen Verfahren auch vor dem VwGH Bestand haben kann.

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