top of page
Peter Sander

Zur Nachfolge in die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeite

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.3.2012, 2011/07/0221, zur Frage, inwieweit es durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zur Nachfolge in – persönliche – öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kommen kann, Stellung genommen.\ \ Aus dem Erkenntnis:\ \ Sachverhalt und Verfahrensgang\ \ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) vom 8. September 2010 wurde der W GmbH und den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 98, 50 und § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 der Auftrag zur Durchführung mehrerer Instandhaltungsarbeiten am Werkskanal T. […] erteilt.\ \ Gegen diesen Bescheid erhob die W GmbH (Firmenbuchnummer: FN 174300z) die Berufung vom 23. September 2010.\ \ Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 zeigten die E GmbH (FN 215854h) und die S GmbH (FN xxxxxxz) einen Parteiwechsel auf Seiten der Berufungswerberin unter Vorlage zweier Firmenbuchauszüge zum Stichtag 12. Februar 2011 an. Dazu brachten sie vor, dass mit dem zwischen ihnen am 24. Jänner 2011 abgeschlossenen Spaltungs- und Übernahmsvertrag die W GmbH in einen „nicht-regulierten Bereich“ und in einen „regulierten Bereich“ (Netzbereich) aufgeteilt worden sei und die Vermögensteile des „nicht-regulierten Bereichs“ u.a. aus den Teilbetrieben Stromerzeugung (Kraftwerke), Betrieb von Telekommunikationsanlagen samt Einbringung von Telekommunikations-Festnetz-Dienstleistungen (Telekom) und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Strom- und Erdgas-Endkunden (Service-Bereich Vertrieb), samt allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten einschließlich Haftungen und Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Anlagevermögen, Liegenschaften, Kraftwerke-Assets, Kraftwerke-Leitungsrechte, herrschende Dienstbarkeiten, Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie laufende Prozesse und Verfahren, bestünden. Das gesamte Vermögen des „nicht-regulierten Bereichs“ sei aus der W GmbH als übertragende Gesellschaft (unter deren Fortbestand) abgespalten und auf die Ersteinschreiterin als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen worden (Spaltung zur Aufnahme gemäß § 17 SpaltG). Somit seien sämtliche Rechte und Pflichten der W GmbH betreffend den nicht-regulierten Bereich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die E GmbH übergangen. Weiters sei mit Verschmelzungsvertrag vom 24. Jänner 2011 die (fortbestehende) Zweiteinschreiterin als übernehmende Gesellschaft mit der S GmbH (FN yyyyyyf) als übertragende Gesellschaft verschmolzen worden. Die Firma der Zweiteinschreiterin laute anstelle Wienstrom GmbH seither S GmbH (FN xxxxxxz). Diese gesellschaftsrechtlichen Vorgänge seien am 12. Februar 2011 im Firmenbuch eingetragen worden. Die Gesamtrechtsnachfolge durch die E GmbH umfasse insbesondere auch das gegenständliche, dem Teilbetrieb Stromerzeugung (Kraftwerke) zuzuordnende Verfahren im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 8. September 2010. Unter Zugrundelegung dieser Gesamtrechtsnachfolge erkläre die Ersteinschreiterin (W E GmbH), an Stelle der Zweiteinschreiterin (S GmbH – vormals W GmbH) in das gegenständliche Verfahren einzutreten. Die Zweiteinschreiterin stimme diesem Eintritt ausdrücklich zu.\ \ Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, gegenüber der „S GmbH (vormals W GmbH)“ erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2011 wurde auf Grund der obgenannten Berufung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte wasserpolizeiliche Auftrag teilweise abgeändert.\ \ In Bezug auf die mit dem obgenannten Schriftsatz vom 25. Februar 2011 vorgenommene Anzeige eines Parteiwechsels führte die belangte Behörde aus, dass die W GmbH (FN xxxxxxz) als Rechtsperson weiterhin existent sei und sich lediglich die Firma (in S GmbH) geändert habe. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sei es nicht der Disposition einer Rechtsperson überlassen, ihre Parteistellung durch Vereinbarung an eine andere Rechtsperson weiterzugeben. Ein Parteiwechsel in dieser Form sei im AVG nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Auf Grund der mitgeteilten Änderung des Firmenwortlautes sei nunmehr an die S GmbH (Firmenbuchnummer wie ursprünglich bei der W GmbH) zuzustellen.\ \ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.\ \ Begründung\ \ Was die Frage des Überganges von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) anlangt, so wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Frage jeweils für den Einzelfall zu lösen sei. Dingliche Rechtsverhältnisse gingen entsprechend der Zuordnung im Spaltungsplan bzw. Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Übertragung von persönlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen müsse durch Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ermittelt werden, soweit ein Rechtsübergang nicht im Gesetz gestattet oder verboten sei. Im Falle von dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen trete der Rechtsnachfolger als Partei in ein anhängiges Verwaltungsverfahren ein und gelte, soweit persönliche Verwaltungsrechtsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergingen, Entsprechendes (vgl. zum Ganzen Kalss, [Kommentar zur Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 {2010}] § 14 SpaltG Rz 61, 63, 65, § 225a AktG Rz 81 ff).\ \ Im Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2004/07/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass die gemäß § 96 GmbH-Gesetz nach dem Regime der §§ 219 bis 233 Aktiengesetz zu beurteilende Verschmelzung zweier GmbH gemäß § 226 Abs. 4 Aktiengesetz iVm § 96 GmbH-Gesetz eine Universalsukzession bewirkt und sich der Grundsatz, dass eine Rechtsnachfolge nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen die zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst daher auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt.\ \ Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich zwar bei Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in dem genannten Schriftsatz vom 25. Februar 2011 und in der Beschwerde um eine (partielle) Universalsukzession infolge Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 2 Z. 2 SpaltG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie oben dargelegt – für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. § 96 GmbH-Gesetz iVm §§ 220 bis 232 Aktiengesetz, § 17 Z. 5 SpaltG) sinngemäß Anwendung finden.\ \ Im vorliegenden Fall liegt somit eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession vor; insofern unterscheidet sich dieser von dem im hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0073, entschiedenen Fall, in welchem auf der Ebene des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Singularsukzession stattgefunden hat.\ \ Der Verwaltungsgerichtshof hat (ebenso unter Hinweis auf die Vorjudikatur) in dem Erkenntnis Zl. 2004/07/0196 dargestellt, dass Pflichten, die aus Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides resultieren, unter Umständen im Wege des § 5 VVG (durch Verhängung einer Zwangsstrafe) vollstreckt werden können und eine solche Maßnahme hinsichtlich eines Gesamtrechtsnachfolgers nicht anders zu beurteilen ist als etwa der Übergang der Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften auf einen Universalsukzessor, wie dies Gegenstand der den hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2000, Zl. 95/17/0138, und vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0136, zugrunde liegenden Fälle war. Als wesentlichen Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor erachtete der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis Zl. 2004/07/0196 die enge Verknüpfung zwischen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen.\ \ Auch im vorliegenden Beschwerdefall geht es um die Durchsetzung von aus einer wasserrechtlichen Bewilligung resultierenden Verpflichtungen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Frage des Überganges der Haftung für die Erfüllung der aus der wasserrechtlichen Bewilligung (für das Kraftwerk T.) resultierenden Pflichten auf einen Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf die Durchsetzung mittels eines wasserpolizeilichen Auftrages in anderer Weise zu beurteilen als etwa in Bezug auf deren Durchsetzung mittels einer Zwangsstrafe im obgenannten Sinn.\ \ Mit ihrer Auffassung, dass ein Parteiwechsel durch eine Universalsukzession auf Grund von im Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 25. Februar 2011 angeführten gesellschaftsrechtlichen Verträgen nicht möglich sei, hat die belangte Behörde daher das Gesetz verkannt. Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.\ \ Anmerkung:\ \ Mit seiner jüngsten Entscheidung schließt der VwGH an eine Reihe von Erkenntnissen der jüngeren Vergangenheit an, die – entgegen früherer Spruchpraxis (zuletzt VwSlg 13.624 A/1992) – den Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen und Pflichten durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge anerkennen.\ \ So hat der VwGH im Jahre 1998 erstmals festgehalten, dass gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen – wie die abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle und Altöle nach § 15 AWG 1990 – erfasse und damit auch zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft führe, ohne dass es hierbei auf die Dinglichkeit der betroffenen Verwaltungsangelegenheit ankomme (VwGH 26.5.1998, 97/07/0168).\ \ Einem Erkenntnis aus dem Folgejahr ist allerdings zu entnehmen, dass aus der vermögensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht die Nachfolge in jedwede öffentlich-rechtliche Rechtsposition gefolgert werden könne. Vielmehr sei hiefür, sofern es sich nicht ohnehin um ein dingliches Verwaltungsrechtsverhältnis handle, eine sondergesetzliche Anordnung vonnöten (VwGH 20.12.1999, 96/10/0104).\ \ Nichtsdestotrotz hielt der VwGH in einer wasserpolizeilichen Angelegenheit nach § 138 Abs 1 lit a WRG wenig später zur spezialgesetzlich geregelten Ausgliederung der Wienstrom GmbH fest, dass diese einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession gleichzuhalten sei, zu der er bereits klargestellt habe, dass sie nicht-dingliche verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse umfasse (VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).\ \ Weiters ging er davon aus, dass auch Ansprüche auf Pönalezinsen nach § 97 Abs 1 Z 6 BWG auf einen in Anwendung des § 2 UmwG gebildeten Rechtsnachfolger übergehen (VwGH 18.3.2002, 99/17/0136) Nichts anderes gelte für eine nach § 5 VVG gegen den vormaligen wasserrechtlichen Konsensinhaber verhängte Zwangsstrafe (VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196).\ \ Zu § 5 Abs 1 GenVG hielt er schließlich fest, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Genossenschaft beschränkt sei. Für den in casu einschlägigen Fall von Geldleistungsverpflichtungen sei davon auszugehen, dass der privative Schuldenübergang auch öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen erfasse und eine Verschmelzung nicht zu deren Untergang führe, soweit es sich um bundesgesetzlich geregelte Rechte und Pflichten handle und keine besonderen Regelungen getroffen wurden (VwGH 28.2.2000, 95/17/0138).\ \ Inwieweit es anlässlich gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge zu einem Eintritt in öffentlich-rechtliche Rechtspositionen kommen soll, ist anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig zu beantworten und auch in der Literatur umstritten (siehe etwa Granner, Überlegungen zur Unternehmensnachfolge im System des Allgemeinen Verwaltungsrechts, SPRW 2011, A V&V 72; Kalss, Öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Genehmigungen bei Umgründungen, GesRZ 2000, 213;  Pilgerstorfer, Öffentlich-rechtliche Bodensanierung und zivilrechtlicher Ausgleich [1999] 110 ff; Schneider in Gruber et al [Hrsg], Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] § 35; ders, Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen anlässlich von Umgründungen, GeS aktuell 2004, 4;).\ \ Die vorliegende Entscheidung ist jedoch aus zwei Gründen aufschlussreich:\ \ Zum einen hat der 7. Senat unter Fortführung seiner bisherigen Spruchpraxis eine eindeutige Präferenz für eine vermittelnde Lösung, wonach der Übergang persönlicher öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse – mangels ausdrücklichen Gebots oder Verbots – durch Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes zu ermitteln sei (vgl Kalss, Öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Genehmigungen bei Umgründungen, GesRZ 2000, 213 [220]; dies, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 [2010] § 14 SpaltG Rz 61 f), gezeigt.\ \ Zum anderen hat der Gerichtshof mit Blick auf das Wasserrecht deutlich gemacht, dass der wesentliche Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor in der engen sachlichen Verknüpfung zwischen Verpflichtungen aus einer wasserrechtlichen Bewilligung und deren Durchsetzung liegt (vgl bereits VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196).\ \ Sowohl im vorzitierten als auch im vorliegenden Fall bildeten allerdings dingliche, weil mit einer Betriebsanlage fest verbundene wasserrechtliche Berechtigungen (vgl Oberleitner/Berger, WRG3 [2011] § 22 Rz 4) den Ausgangspunkt. Dadurch werden die Grenzen zur dinglichen Wirkung von Bescheiden unklar: Zum gleichen Ergebnis wie der VwGH wäre man wohl auch gelangt, wenn man dem Instandsetzungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG gleichfalls dingliche Wirkung zugesprochen hätte, weil der Instandsetzungsauftrag Arbeitsleistungen iSd § 4 VVG zum Gegenstand hatte und bei solchen die Nachfolge in die Rechtsstellung des Sachherrschaftsbefugten erst dann endet, wenn sie durch eine Vollstreckungsverfügung personalisiert wurde (vgl B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz 1140; Granner, Überlegungen zur Unternehmensnachfolge im System des Allgemeinen Verwaltungsrechts, SPRW 2011, A V&V 72 [78 f]).\ \

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page