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Doppelte Verrechnung von Netzzutrittsentgelt unzulässig

Mit Einführung der Netzzutritts-Pauschalen im Jahr 2021 haben viele Netzbetreiber den Betreiber:innen von Überschussanlagen Netzzutrittsentgelte für die Einspeisung verrechnet, obwohl am Standort bereits ein entsprechender Netzanschluss vorhanden war. Dieser doppelten Verrechnung hat der OGH nun einen Riegel vorgeschoben.


In der gegenständlichen Entscheidung ging es um die Zahlung von Netzzutrittsentgelt für den Anschluss einer sehr großen Photovoltaikanlage des Flughafens Wien. Der Netzanschluss erfolgte über einen bestehenden Anschluss für Bezugsanlagen, dessen Leistung nicht ausgebaut werden musste. Dennoch verrechnete der Netzbetreiber dem Flughafen dafür die stolze Summe von einer Million Euro (Pauschalbeträge gemäß § 54 ElWOG). Nach Ansicht des OGH ist aber nur dann Netzzutrittsentgelt zu entrichten, wenn ein neuer Netzanschluss hergestellt oder ein bestehender Anschluss infolge einer Erhöhung der Anschlussleistung erweitert wird. Alleine aus dem Umstand, dass eine erneuerbare Stromerzeugungsanlage an das Netz angeschlossen wird, ergibt sich kein Anspruch auf Netzzutrittsentgelt. Wurde daher eine PV-Anlage (oder eine andere Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom) an einen bestehenden Netzanschluss angeschlossen, stehen die Chancen gut, dafür bereits entrichtetes Netzzutrittsentgelt ganz oder zumindest teilweise rückerstattet zu bekommen. Diese Rückzahlung müsste einschließlich Zinsen erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Ersatz ohne Aufforderung (vollständig) geleistet wird.

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