Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 gestützte Preisänderung eines Energieversorgers aus dem Jahr 2023 unzulässig war. Dem Kläger, der Haushaltskunde ist, wurde vom beklagten Stromversorger im Jahr 2023 mitgeteilt, dass sein Strompreis um rund 86 % erhöht wird. Nach den AGB ist der:die Versorger:in berechtigt, dem:der Kund:in Preisänderungen in einem Schreiben unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Umstände, die zur Preisänderung gefüh